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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 55

Zur Behandlung von Neumasseforderungen bei Masseinsuffizienz

§§ 1004, 1431, 1435 ABGB; §§ 35, 36 EO; §§ 47, 124, 124a KO; §§ 41, 233, 409, 416 ZPO

Für den Fall der Unzulänglichkeit der Masse auch zur Erfüllung aller Neumasseforderungen gilt uneingeschränkt das Fälligkeitsprinzip: Derjenige, dessen Neumasseforderung zuerst fällig wird, hat unbedingten Anspruch auf Befriedigung durch den Masseverwalter.

Bei erkennbarer Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung der Masseneugläubiger wird der Masseverwalter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit Informationspflichten zu erfüllen haben. Die Begründung neuer Verbindlichkeiten in Kenntnis des Sachverhalts wäre schuldhaft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom über das Vermögen der R GmbH den Konkurs und bestellte den Kläger, einen Rechtsanwalt, zum Masseverwalter. Die vom Kläger dem Konkursgericht angezeigte Masseunzulänglichkeit wurde am in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.

Am brachte der Kläger gegen die Beklagte eine Anfechtungsklage ein, die mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom abgewiesen und der Beklagten ein binnen 14 Tagen zu leistender Kostenersatz von € 16.093,73 zuerkannt wurde; die Bestätig...

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