Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Amtshaftung für mangelnde Überwachung von AMIS
§ 1323 ABGB; § 1 AHG; §§ 1, 70 BWG; § 3 FMABG; §§ 20, 24 WAG 1996
Die Republik Österreich haftet Anlegern für jenen Schaden, den sie nach dem aufgrund der unzureichenden Aufsichtstätigkeit der Bundes-Wertpapieraufsichts- bzw der Finanzmarktaufsichtsbehörde ua dadurch erleiden, dass die von ihnen in Konkursverfahren angemeldeten Forderungen, die aus Einzahlungen zum AMV/AMIS-Pensionsplan resultieren, nicht zur Gänze befriedigt werden. Für vor dem eingetretene Schäden haftet die Republik hingegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das AMIS-„Geschäftsmodell“: …
Konzessionierungsverfahren und Aufsicht: …
Veranlagungen der Kläger und hypothetischer Verlauf der AMIS-Geschäfte: …
Das Strafurteil: …
Vorbringen und Prozessanträge:
Die Erstklägerin begehrte die Feststellung, dass ihr die Beklagte für jenen Schaden hafte, der ihr aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der den Organen der Bundes-Wertpapieraufsichtsbehörde (BWA) bzw der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten gegenüber der AMIS Asset Management Investment Services AG (im Folgenden: AMIS) und der AMIS Financial Consulting AG (im Folgenden: AFC) aus ihren Kapitalanlage...