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VwGH vom 17.12.1993, 92/17/0192

VwGH vom 17.12.1993, 92/17/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi(Ge)-6449/3-1992/Myh/W, betreffend Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an L. u. Mitgesellschafter gerichteten Bescheid vom setzte die Interessentenbeitragstelle in Linz für das Kalenderjahr 1991 aufgrund des beitragspflichtigen Gesamtumsatzes in der Höhe von S 141.827,27 der Ortsklasse C, Beitragsgruppe 4, den Interessentenbeitrag in der Höhe von S 400,-- fest. Die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung erfolge, weil die Beitragserklärung unrichtig ausgefüllt eingereicht worden sei. Die Umsätze aus Theater und Musik (Unterhaltungskapelle) seien laut Beitragsgruppenordnung in die Beitragsgruppe 4 einzureihen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die durch eine Treuhandgesellschaft vertretenen

"L. u. Mitgesellschafter" vor, die Interessentenbeitragstelle habe übersehen, daß sie nur wegen des derzeitigen Wohnsitzes ihres Steuerverantwortlichen, der aber aus N stamme, eine Steuernummer aus M hätten. Tatsächlich seien sie Angehörige des Musikvereines N und aus dieser Kapelle hervorgegangen. Auch in den Augen der Bevölkerung würden sie als N-Tanzkapelle und nicht als M-Tanzkapelle gelten. Richtigerweise wäre demnach das Unternehmen aus N in die Ortsklasse D einzureihen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, an "L. u. Mitgesellschafter" gerichteten Bescheid vom wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid der Interessentenbeitragstelle bestätigt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, das Ausüben einer Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG durch die "Berufungswerber" sei im bisherigen Verfahren nicht in Frage gestellt worden, entspreche den Tatsachen und bedürfe daher keiner näheren Ausführung. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort sei der Wohnsitz im Sinne des § 24 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung (LAO) des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend. Die "Berufungswerber" hätten im Zuge des Berufungsverfahrens am bekanntgegeben, daß die Gesellschaft eine "Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht" sei, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht existiere und die Gesellschaft nach außen von Herrn L, mit Wohnsitz in M, vertreten werde. Herr L sei sohin Repräsentant der Gesellschaft, der Anträge und Gesuche stelle, dem Berechtigungen als Repräsentant der Gesellschaft verliehen würden und dessen Wohnsitz für die Zuständigkeit ausschlaggebend sei. Da auf den Wohnsitz von Herrn L in M von Gesetzes wegen abzustellen sei, seien die "Berufungswerber" als Tourismusinteressenten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu werten. Zum Vorbringen der "Berufungswerber", sie seien Angehörige des Musikvereines N und aus dieser Kapelle hervorgegangen und gälten in den Augen der Bevölkerung als N-Tanzkapelle, sei festzustellen, daß das Gesetz keine Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser Umstände biete.

In der von "L. u. Mitgesellschafter" eingebrachten Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. "L. u. Mitgesellschafter" erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß ihnen zu Unrecht und entgegen ihrem Berufungsantrag eine Umreihung in die Ortklasse D und damit verbunden eine Abschreibung des vorgeschriebenen Interessentenbeitrages versagt worden sei. Bestritten wird, daß die Bestimmung des § 1 Z. 5 des Oberösterreichischen Tourismusgesetzes 1990 auf die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden ist.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist an "L. u. Mitgesellschafter" gerichtet. Dieser Bezeichnung des Bescheidadressaten ist im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides zu entnehmen (arg: "die Berufungswerber"), daß als Bescheidadressat von der belangten Behörde nicht die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" intendiert war, sondern die einzelnen Gesellschafter dieser Gesellschaft Bescheidadressaten sein sollten, wobei die Behörde aber anstelle der Anführung aller Gesellschafter die Formulierung "u. Mitgesellschafter" verwendet hat.

Gemäß § 20 Abs. 2 Oö LAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei Abgabenbescheiden derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet ist (Stoll, BAO Handbuch, 221).

Die Bezeichnung der Bescheidadressaten als "L. u. Mitgesellschafter" enthält neben dem namentlich angeführten "L" keine weiteren bestimmten Rechtsubjekte, an die sich das Leistungsgebot des Bescheides richten kann. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt ist im übrigen feststellbar, welche Personen Mitgesellschafter des L sind. Da der angefochtene Bescheid an den namentlich genannten "L", nicht aber an weitere individuell bestimmte Personen gerichtet ist, ist dieser zwar gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden, hat aber gegenüber den "Mitgesellschaftern" keine Wirkung.

Als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind im Beschwerdeschriftsatz "L. u. Mitgesellchafter" genannt. Wie schon im verwaltungsbehördlichen Vefahren sind die Mitgesellschafter der nach dem Beschwerdevorbringen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht näher bezeichnet. Beschwerdeführer ist jedenfalls L; wer die weiteren Beschwerdeführer sein sollen, ist aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht erkennbar. Eine Klärung dieser Frage erübrigt sich im vorliegenden Fall aber schon deshalb, weil den unbenannt gebliebenen Mitgesellschaftern mangels eines an sie erlassenen Bescheides keine Beschwerdelegitimation zukäme.

Es ist demnach ausschließlich von einer Beschwerde des L - dem Zusatz "u. Mitgesellschaft" kommt keine weitere Relevanz zu - auszugehen, die sich aus folgenden Gründen als berechtigt erweist:

Gemäß § 33 Abs. 1 Oö Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. für Oberösterreich Nr. 81/1989, haben die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

Gemäß § 1 Z. 5 leg. cit. (in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung) sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte RECHTSFÄHIGE Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 663/1987, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der Oö Landesabgabenordnung haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 der Oö Landesabgabenordnung des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend.

Von "L. u. Mitgesellschafter" wird, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, die Tanzkapelle in Form einer "Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht" (gemeint offenbar: Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betrieben, der nach herrschender Ansicht (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 65) die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Einer solchen Gesellschaft mangelt es an der Rechtsfähigkeit, sodaß sie nicht als eine den Personengesellschaften des Handelsrechts "verwandte rechtsfähige" Gesellschaftsform angesehen werden kann. Eine Auslegung, wonach auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Tourismusinteressenten wären, verbietet sich schon deshalb, weil nach der Formulierung des § 1 Z. 5

Oö Tourismus-Gesetz 1990 ausdrücklich auf RECHTSFÄHIGE Gesellschaftsformen abgestellt wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach nicht Tourismusinteressent des Oö Tourismus-Gesetzes 1990.

Eine natürliche Person ist - wie dies im übrigen auch für die weiteren im § 1 Z. 5 leg. cit. angeführten Personen und Gesellschaften zutrifft - nur dann Tourismusinteressent, wenn sie in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 SELBSTÄNDIG ausübt. Für die selbständige Ausübung einer solchen Tätigkeit ist dabei entscheidend, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Umsätze ausgeführt werden. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - mag er auch ertragsteuerlich Mitunternehmer sein - ist als solcher nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer die Gesellschaft, an der der Mitunternehmer beteiligt ist. Der Gesellschafter kann allerdings durch eine eigene nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen Unternehmer werden. In keinem Falle kann ihm jedoch der Umsatz der Gesellschaft entsprechend seinem ertragsteuerlichen Mitunternehmeranteil für die Umsatzbesteuerung zugerechnet werden, weil die Gesellschaft ein ihm fremdes Steuersubjekt ist (Kranich-Siegel-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz. 25, 27 und 28 zu § 2 UStG).

Da eine natürliche Person als Mitgesellschafter einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Tanzkapelle, die nach dem UStG 1972 als Unternehmerin und damit insofern als parteifähige Abgabepflichtige anzusehen ist, keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 SELBSTÄNDIG ausübt, ist diese auch kein Tourismusinteressent nach § 1 Z. 5 Oö Tourismus-Gesetz 1990 dem ein Interessentenbeitrag vorgeschrieben werden kann.

Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, sodaß auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr weiter einzugehen ist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Stempelgebühren nur für die zwei erforderlichen Beschwerdeausfertigungen zu entrichten waren.