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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 138

Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen!?

Franz Neuhauser

Spätestens mit Ablauf des stellt sich die Frage nach der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, die unter Anwendung von § 7 1. COVID-19-JuBG bewilligt wurden. Der Beitrag geht der Frage nach, wie mit Weitergewährungsanträgen umzugehen ist.

I. Unterhaltsvorschüsse in der COVID-19-Gesetzgebung

§ 7 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde ab mit dem 2. COVID-19-Gesetz in den Rechtsbestand eingeführt. Mit dem 4. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber nachgebessert und mit § 15 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes die – auch rückwirkende Gebührenfreiheit für derartige Vorschussbewilligungen ergänzt. Mit dem 8. COVID-19-Gesetz wurde der Zeitraum, in dem Vorschüsse nach § 7 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes beantragt werden können, – vorläufig – bis zum verlängert.

§ 7 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes hat inklusive Überschrift nunmehr folgenden Wortlaut:

Unterhaltsvorschüsse

§ 7.

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

§ 15...

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