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Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen!?
Spätestens mit Ablauf des stellt sich die Frage nach der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, die unter Anwendung von § 7 1. COVID-19-JuBG bewilligt wurden. Der Beitrag geht der Frage nach, wie mit Weitergewährungsanträgen umzugehen ist.
I. Unterhaltsvorschüsse in der COVID-19-Gesetzgebung
§ 7 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde ab mit dem 2. COVID-19-Gesetz in den Rechtsbestand eingeführt. Mit dem 4. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber nachgebessert und mit § 15 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes die – auch rückwirkende Gebührenfreiheit für derartige Vorschussbewilligungen ergänzt. Mit dem 8. COVID-19-Gesetz wurde der Zeitraum, in dem Vorschüsse nach § 7 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes beantragt werden können, – vorläufig – bis zum verlängert.
§ 7 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes hat inklusive Überschrift nunmehr folgenden Wortlaut:
Unterhaltsvorschüsse
§ 7.
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
§ 15...