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Zur Gewinnrealisierung von auf Wertpapiere übertragenen stillen Reserven durch deren Einbringung in einen Spezialfonds
§ 5 EStG 1988, § 6 Z 14 lit a EStG 1988, § 12 EStG 1988 idF vor BGBl I 2004/57, § 1 Abs 1, Abs 2 InvFG 1993, § 6 Abs 5 InvFG 1993 idF vor BGBl I 1999/106
Die Einbringung von Wertpapieren, auf die stille Reserven gem § 12 EStG 1988 übertragen wurden, in einen Spezialfonds gem § 1 Abs 2 InvFG 1993 stellt eine Gewinnrealisierung nach Maßgabe des Tauschgrundsatzes gem § 6 Z 14 lit a EStG 1988 dar. Bei einem Investmentfondsanteil gem § 1 InvFG 1993 handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das als Wertpapier eigener Art sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz selbständig zu bilanzieren ist. Der bilanzierende Steuerpflichtige hat daher auch bei Kauf oder Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf oder Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere auszugehen.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditunternehmen (kommunale Sparkasse), das Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 BWG betreibt und seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt. Strittig ist im Beschwerdefall die gewinnerhöhende Auflösung von auf Wertpapiere des Anlagevermögens übertragenen stillen Reserven nach § 12 EStG 1988 in den Jahren 1999 und 2000.
[Der VwGH hat im Beschwerdefall erwogen]: Gemäß § 1 Abs 1 InvFG 1993 stellt ein Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) ein Sondervermögen dar, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der...