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Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei fehlerhafter Anlageberatung
Der Anlageberater, der eine Aufklärungspflicht verletzt, die sich auf ein ganz konkretes Risiko bezieht, haftet nicht, wenn sich in der Folge ein anderes, davon unabhängiges Risiko verwirklicht. Anderes gilt nur, wenn die Verletzung der Informationspflicht dazu führte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des zweiten Risikos bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte. Unerheblich ist für diese Beurteilung, ob der Anleger Naturalrestitution oder den Ersatz des rechnerischen Schadens begehrt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ein Mitarbeiter der beklagten Anlageberatungsgesellschaft riet einem Ehepaar, das sein geringes Einkommen und Vermögen bis dahin in Bausparverträgen und einem Rentenfonds angelegt hatte, zum Kauf von Zertifikaten der MEL. Diese Zertifikate brächten bei gleicher Sicherheit einen höheren Ertrag als die bisherige Veranlagung; die Anlage erfolge bei einer der „besten und ältesten“ österreichischen Banken, wo die Ersparnisse „jederzeit wieder herausgenommen“ werden könnten. Die Anleger leiteten daraus ab, dass die Veranlagung wie bei einem Sparkonto erfolge. Tatsächlich verbrieften die Zertifikate aber Ge...