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Zur Verjährung der Kondiktion auf zu Unrecht abgerufene Garantieleistungen
§§ 1431, 1434, 1479, 1486 ABGB
Der Garantieauftraggeber kann vom -begünstigten zu Unrecht abgerufene Garantieleistungen analog zu § 1431 ABGB zurückfordern. Solche Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren, der OGH wandte aber auch schon – differenziert nach dem der Kondiktion zugrunde liegenden Anspruch – die kurze Verjährungsfrist an.
Auf Rückforderungsansprüche aus einem unberechtigten Garantieabruf ist die Bestimmung des § 1434 S 2 ABGB nicht anzuwenden.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Dementsprechend unterblieb eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Beweisrüge der Berufung. Vor endgültiger Klärung des Inhalts der vom Kläger in der Zusatzvereinbarung vom eingegangenen, tw durch eine Bankgarantie besicherten Zahlungsverpflichtung könne auf die Tatsachen- und Beweisrüge nicht eingegangen werden. Es bedürfe jedenfalls ergänzender Feststellungen zum Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Vorbereitung und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags und der Zusatzvereinbarung geführten Verhandlungen, um nach d...