VwGH vom 25.05.2004, 2001/11/0034

VwGH vom 25.05.2004, 2001/11/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 9 - 32 - 345/1999 - 28, betreffend Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die (im Jahr 1911 geborene) Mutter des Beschwerdeführers wurde am in ein näher bezeichnetes Pensionistenheim aufgenommen. Die anfallenden Verpflegskosten wurden zunächst zum Teil aus ihren Einkünften und zum Teil vom Beschwerdeführer, schließlich auch zum Teil aus Sozialhilfemitteln abgedeckt.

Mit Bescheid vom gewährte der Bürgermeister der Stadt Graz der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 4, § 7 und § 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, in deren Rahmen gemäß § 13 SHG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , betreffend die Festsetzung der Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998, die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in einem näher bezeichneten Pensionistenheim ab übernommen würden. Für die Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers im Pensionistenheim entstehe dem Sozialhilfeträger Graz bei einem Tagsatz in Höhe von S 706,-- ein durchschnittlicher Monatsaufwand in Höhe von S 21.474,17. Zur teilweisen Deckung der Kosten der Unterbringung und Pflege würden aus dem Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers 80 % der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogenen Witwenpension (S 2.835,60), 80 % der vom Bundessozialamt bezogenen Witwengrundrente und Zusatzrente (S 5.360,--) und der Pflegegeldanteil der Stufe 2 (S 2.550,--), insgesamt also S 10.745,60 herangezogen. Die Leistung des Sozialhilfeträgers betrage daher ab S 10.728,57.

Mit Bescheid vom verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Graz den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 SHG (richtig: § 28 Z. 2 SHG), für die stationäre Betreuung seiner Mutter in einem näher bezeichneten Pensionistenheim ab einen monatlichen Aufwandersatz in der Höhe von S 5.170,-- zu leisten. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die monatlichen Kosten der stationären Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers im Pensionistenheim betrügen ab durchschnittlich S 21.474,17 (täglich S 706,--). Die Pension der Mutter des Beschwerdeführers betrage ab S 10.244,50. Weiters beziehe sie das Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von S 3.688,--. Das richtsatzmäßige Taschengeld betrage 1998 monatlich S 1.188,-- und gelange 14 Mal zur Auszahlung. Den Heimkosten und dem Taschengeld in Höhe von insgesamt S 22.860,17 stehe eine Eigenleistung der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von S 13.194,50 gegenüber, was einen Sozialhilfeaufwand in Höhe von S 9.665,67 zur Folge habe. Der Beschwerdeführer sei der Sohn der Hilfeempfängerin und grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Es bestehe somit eine grundsätzliche Verpflichtung zum Aufwandersatz gemäß § 28 SHG. Der Beschwerdeführer beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine monatliche Pension in Höhe von S 20.780,40; zuzüglich des aliquoten Anteils des 13. und 14. Bezuges in Höhe von S 3.463,40 sowie der Abfertigung in Höhe von S 680.860,80 (auf 36 Monate angerechnet) ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von S 43.156,60. Die Ehegattin des Beschwerdeführers beziehe ein eigenes Einkommen, weshalb die geltend gemachten Ausgaben zu 50 % berücksichtigt würden. Im gemeinsamen Haushalt lebe weiters der im Jahr 1973 geborene Sohn G., der Student und fallweise geringfügig beschäftigter Angestellter sei. Von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig seien lebens- und existenznotwendige Ausgaben, namentlich genannte Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die zur Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten. Nicht abzugsfähig seien nach der Judikatur der Zivilgerichte Heizkosten, Telefongebühren, Rundfunkgebühren, Eigenheimversicherungen, Haushaltsversicherungen, Lebensversicherungen, KFZ-Versicherungen und Krankenzusatzversicherungen. Die Sorgepflicht für den Sohn G. (der Richtsatz für Mitunterstützte nach dem SHG betrage laut Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung für 1998 S 3.580,-- , davon 50 % = S 1.790,--), die Grundsteuer in Höhe von S 353,14, die Wassergebühr in Höhe von S 156,61, die Prämien der Hausversicherung in Höhe von S 163,89, die Rauchfangkehrgebühr in Höhe von S 81,34, die Haussanierungskosten in Höhe von insgesamt S 297.439,50 (laut Belegen) auf 24 Monate aufgeteilt (pro Monat daher S 6.196,66), würden zu 50 %, daher mit einem Betrag in Höhe von S 8.741,64 als Abzugsposten anerkannt. Der Aufwand für die eigene Zahnsanierung in Höhe von S 30.986,-- werde auf 24 Monate angerechnet, daher betrage der monatliche Abzugsbetrag S 1.290,--. Die Kosten für den eigenen Kuraufenthalt beliefen sich laut Belegen auf S 9.740,50; bei Aufteilung auf 12 Monate ergebe sich ein monatlicher Absetzbetrag von S 811,71. Die zu 100 % berücksichtigten Abzugsposten betrügen somit S 2.101,71. Die abzugsfähigen Ausgaben für Haussanierung und Zahnsanierung endeten mit , jene für den Kuraufenthalt mit . Es ergebe sich daher bei einem Einkommen (einschließlich des 13. und 14. Bezuges) in Höhe von S 24.243,80, zuzüglich der Abfertigung in Höhe von monatlich S 18.912,80 und abzüglich der Ausgaben in Höhe von monatlich S 10.843,35, eine Bemessungsgrundlage in Höhe von S 32.313,25. Bei einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 32.313,25 sei ein Aufwandersatz in Höhe von S 5.170,-- (16 %) zumutbar.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Erstbehörde habe das Eigeneinkommen seiner Mutter grundsätzlich falsch errechnet, weil sie die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt habe. Das Eigeneinkommen des Beschwerdeführers als solches sei mit S 24.243,80 zwar richtig berechnet worden, die geltend gemachten Abzüge seien aber nur mangelhaft berücksichtigt worden. Von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 32.313,25 könne keine Rede sein (wird näher ausgeführt).

Mit Bescheid vom gewährte der Bürgermeister der Stadt Graz der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 4, § 7 und § 9 SHG Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, in deren Rahmen gemäß § 13 SHG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 101/1998, die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz ab übernommen werden. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung der Mutter des Beschwerdeführers im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz betrügen S 1.551,-- täglich, was einen durchschnittlichen Monatsaufwand in Höhe von S 47.176,25 zur Folge habe. Zur teilweisen Deckung der Kosten der Unterbringung und Pflege würden aus dem Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers 80 % der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogenen Witwenpension (S 2.878,10), 80 % der vom Bundessozialamt bezogenen Witwengrundrente und Zusatzrente (S 5.439,10) und der Pflegegeldanteil der Stufe 2 (S 2.550,--), insgesamt also S 10.867,20 herangezogen. Die Leistung des Sozialhilfeträgers betrage daher ab S 36.309,05.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom wurde der Mutter des Beschwerdeführers ab ein Pflegegeld der Stufe 5 (S 11.591,--) zuerkannt.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom wurde der Mutter des Beschwerdeführers ab ein Pflegegeld der Stufe 6 (S 15.806,--) zuerkannt.

Mit Bescheid vom gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und § 28 Z. 2 SHG teilweise Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, folgenden monatlichen Aufwandersatz an den Sozialhilfeträger Stadt Graz zu leisten:


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" bis :
S 4.256,12
(d.s. EUR 309,30),
bis :
S 2.941,27
(d.s. EUR 213,75),
bis :
S 3.071,14
(d.s. EUR 223,19),
bis :
S 2.984,70
(d.s. EUR 216,91),
bis :
S 3.935,80
(d.s. EUR 286,03),
ab :
S 4.232,67
(d.s. EUR 307,60)."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Mutter des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung in einem näher bezeichneten Pensionistenheim ab gewährt worden. Daraus resultiere ein monatlicher Aufwand des Sozialhilfeträgers Stadt Graz in Höhe von ca. S 10.434,-- im Zeitraum bis und in Höhe von ca. S 11.140,-- ab . Gemäß § 28 SHG seien der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen. Diese Aufwandersatzpflicht bestehe nur insoweit, als Kinder eines Sozialhilfeempfängers nach bürgerlichem Recht verpflichtet seien, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Grundsätze der Unterhaltsfestsetzung gemäß § 140 ABGB gälten sinngemäß auch bei der Unterhaltsfestsetzung nach § 143 ABGB. Bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern (§ 140 ABGB) werde die Höhe der Unterhaltspflicht nach der Prozentmethode bestimmt. Für Durchschnittsverhältnisse würden die pauschalierenden Unterhaltssätze von der ständigen Rechtsprechung nach Altersstufen gegliedert und betrügen für Kinder unter sechs Jahren 16 %, zwischen 6 und 10 Jahren 18 %, zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und über 15 Jahren 22 % der Einkommensbemessungsgrundlage. Rein freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtungen (Mehrleistungsverpflichtungen) seien nicht zu berücksichtigen. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners würden - selbst wenn sie durch Exekutionstitel bereits konkret bemessen ("tituliert") seien - von der Praxis nicht linear durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt. Abzuziehen sei für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter 10 Jahren 1 %, für jedes weitere Kind über zehn Jahren 2 % und für die unterhaltsberechtigte Ehegattin je nach ihrem Eigeneinkommen 0 bis 3 %, für die einkommenslose Ehegattin somit 3 %. Grundlegende Voraussetzung für die Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB sei (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liege vor, wenn der Berechtigte "nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten" (§ 143 Abs. 1 ABGB), also infolge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbarer Weise verwertbaren Vermögens (§ 143 Abs. 3 Satz 1 ABGB) nicht in der Lage sei, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehörten gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendiger Pflege; Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten seien daher selbsterhaltungsunfähig. Ein über dem Richtsatz für die Ausgleichszulage (= ASVG-Mindestpension) liegendes Einkommen könne daher keineswegs in jedem Fall als bedürfnisdeckend und somit die Selbsterhaltungsfähigkeit auslösend angesehen werden. Ob die Selbsterhaltungsunfähigkeit selbst verschuldet sei, sei ohne Belang. Entgegen älteren Unterinstanzentscheidungen und trotz des Umstandes, dass der Gesetzeswortlaut hier von "Unterhalt" spreche, sei nach neuerer Auslegung des § 143 ABGB grundsätzlich "angemessener" Unterhalt zu leisten, das heiße, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der "angemessenen" Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen müsse. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richte sich (entgegen § 143 Abs. 1 ABGB, der nur auf das Kind abstelle) nach neuerer Ansicht nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Aus Retorsions- bzw. Symmetrieüberlegungen werde man im Zweifel (vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse) von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder ausgehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage (= regelmäßig des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes annehmen dürfen. Auch dies werde freilich (wie alle Prozentkomponenten) nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sein. Die aus der Judikatur zu § 140 ABGB entstandenen Grundsätze des Unterhaltsrechtes (Prozentsätze, Einkommensermittlung, Abzugsposten) seien auch bei der Unterhaltsfestsetzung gemäß § 143 ABGB - mit der dort erwähnten Einschränkung - sinngemäß anzuwenden. Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes (diese hätten sich aus der Judikatur der Zivilgerichte entwickelt) seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten. Nicht abzugsfähig seien eine ganze Reihe von Ausgaben, unter denen die Ausgaben des täglichen Lebens (z.B. Ankauf eines Gartengerätes) und sonstige übliche Lebensaufwendungen fielen. Folgende vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgaben könnten nicht als Abzugsposten anerkannt werden: Hauhaltskosten (LGZ Wien EF 42.977), Telefon-, Fernseh-, und Rundfunkgebühren (LGZ Wien EF 45.331), Strom- und Heizkosten (LGZ Wien EF 50.709), Rückzahlung von Wohnungseinrichtungskrediten (OGH EF 77.452, EF 77.489), Prämien für Krankenzusatzversicherung (LGZ Wien EF 42.991), Unfallversicherung (LGZ Wien EF 50.789), Haushaltsversicherung (LGZ Wien EF 50.706), Rechtsschutzversicherung (LGZ Wien EF 45.289) und Lebensversicherung (LGZ Wien EF 53.601), Bausparbeträge (LGZ Wien EF 42.945), PKW-Anschaffungskosten (LGZ Wien EF 53.589), PKW-Betriebskosten (LGZ Wien EF 45.277), Vereinsbeiträge (LGZ Wien EF 53.658), freiwillige Unterhaltsleistungen (LGZ Wien EF 71.336), Urlaubskosten (LGZ Wien EF 45.345) und Geschenke (LGZ Wien EF 45.264). Als Abzugsposten anerkannt würden die Betriebskosten, nämlich Grundsteuer in Höhe von S 706,28, Hausversicherung in Höhe von S 327,76, Wassergebühr in Höhe von S 482,-- und Rauchfangkehrergebühr in Höhe von S 170,66. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage seien somit monatliche Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 1.678,70 zu berücksichtigen. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn werde mit einem Freibetrag in Höhe des Sozialhilferichtsatzes für einen Mitunterstützten (1998: S 3.580,-- , 1999: S 3.640,--, 2000: S 3.680,--), in Relation zum Familieneinkommen berücksichtigt; der beantragte Mehraufwand für den Sohn in Höhe von S 1.000,-- werde ebenfalls als abzugsfähig angesehen. Die Kosten der Haussanierung und Zahnsanierung würden im Zeitraum bis , jene für den ersten Kuraufenthalt im Zeitraum bis als abzugsfähig anerkannt. Die Selbstkosten des Kuraufenthaltes im Jänner 2000 würden im Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2000 berücksichtigt, die Kosten der Fassadensanierung im Zeitraum Mai 2000 bis Oktober 2000. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1998 ein Einkommen von der Firma A. in Höhe von S 292.986,87, von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Höhe von S 132.694,60 sowie eine Steuerrefundierung in Höhe von S 1.281,--, somit ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von S 426.962,47 bezogen. Dies ergebe ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in Höhe von S 35.580,20. Die Abfertigung werde auf die durchschnittliche Lebenserwartung, welche laut Mitteilung des Referates für Statistik beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei einem Steirer im Alter von 59 Jahren ca. 20 Jahre (240 Monate) betrage, aufgeteilt. Bei einer Abfertigung in Höhe von S 855.873,70 ergebe dies ein monatliches Einkommen in Höhe von S 3.566,14. Das durchschnittliches Monatseinkommen des Beschwerdeführers betrage daher im Jahr 1998 S 39.146,34. Im Zeitraum bis habe der Beschwerdeführer laut Pensionsbestätigung eine Pension (einschließlich Sonderzahlungen) in der Höhe von S 308.405,70 bezogen. Dies ergebe (einschließlich Abfertigung) ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von S 29.266,61. Im Zeitraum bis habe der Beschwerdeführer eine Pension (einschließlich Sonderzahlungen) in Höhe von S 315.334,40 bezogen. Dies ergebe (einschließlich Abfertigung) ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von S 29.844,--. Das Monatseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers habe im Jahr 1998 S 34.063,82, im Jahr 1999 S 37.385,47 und im Jahr 2000 S 37.182,62 betragen. Da gemäß § 94 Abs. 1 ABGB grundsätzlich beide Ehegatten verpflichtet seien, zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwandes gemeinsam beizutragen, seien Haussanierungskosten, die Betriebskosten und der Abzugsposten für den Sohn in der Relation zum Familieneinkommen (im Jahr 1998: 53,47 %, im Jahr 1999: 43,91 %, im Jahr 2000: 44,53 %) als Abzugsposten zu berücksichtigen. Von der so berechneten Bemessungsrundlage sei ein Aufwandersatz in Höhe von 16 % zumutbar, ohne dass der eigene angemessene Unterhalt des Beschwerdeführers als gefährdet anzusehen sei. Abschließend sei zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht (22 % der Bemessungsgrundlage abzüglich 2 % für den unterhaltsberechtigten Sohn, also 20 % der Bemessungsgrundlage) bei durchschnittlichen Verhältnissen eine Obergrenze darstelle, die hier nicht ausgeschöpft worden sei, weil die Betriebskosten (nach der Judikatur der Zivilgerichte seien sogar Miet- und Betriebskosten nicht abzugsfähig, Zl. 7 Ob 550/93) und für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn zusätzliche Abzugsposten als abzugsfähig anerkannt worden seien und überdies nur ein Kostenersatz in Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1998, lauten (auszugsweise):

"§ 4

Voraussetzung der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. ...

...

§ 5

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

...

§ 13

Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen; die Übernahme der Kosten erfolgt aber nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen (Abs. 2).

(2) Die Landesregierung hat für die Verrechnung der Kosten oder Restkosten in stationären Einrichtungen, die nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Einrichtungen zur Pflege psychisch Kranker oder Behinderter bewilligt sind, durch Verordnung Obergrenzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Obergrenzen ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen einer derartigen Einrichtung gedeckt werden können. Es können auch Abstufungen nach der tatsächlichen Ausstattung der Einrichtung vorgenommen werden.

(3) Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gewährt wird, gebührt den Hilfeempfängern, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld, sofern sie nicht über Einkommen im Sinne des Abs. 4 verfügen. Das Taschengeld darf 20 % des Richtsatzes für den allein stehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Dem Hilfeempfänger haben 20 % eines eigenen Einkommens sowie Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, zu verbleiben.

...

Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe

§ 28

Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

...

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

..."

1.2. Weiters sind folgende Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) zu beachten:

"Zweck des Pflegegeldes

§ 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

...

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers


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1.
in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
2.
in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder an deren karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
..."

1.3. § 324 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet (auszugsweise):

"Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

§ 324. ...

(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

..."

1.4. § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lautet (auszugsweise):

"Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

§ 55b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe


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1.
in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2.
in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
3. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbehindertenzulage und Zuschuss zu den Kosten für die Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfassten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
..."

1.5. Der die Unterhaltpflicht der Kinder gegenüber den Eltern regelnde § 143 ABGB lautet:

"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

2. Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg. "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg. "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0267, mwN).

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Unzutreffend ist die Auffassung, dass allein aus der Höhe des Einkommens des Vorfahren auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden könne. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0052).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Unterhaltsbedarf der Mutter des Beschwerdeführers entscheidend durch die Kosten der Unterbringung im Pensionistenheim vom bis bzw. im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz ab einerseits und durch ihr Eigeneinkommen andererseits bestimmt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass dem Sozialhilfeträger Stadt Graz im Zeitraum bis ein monatlicher Sozialhilfeaufwand in Höhe von ca. S 10.434,-- und ab in Höhe von ca. S 11.140,-- entstanden sei. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen nicht bekämpft.

Im angefochtenen Bescheid finden sich aber - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - keine Feststellungen über die Höhe des Eigeneinkommens der Mutter des Beschwerdeführers. Die zum Teil in der Gegenschrift nachgeholten Feststellungen vermögen diesen Verfahrensmangel nicht zu sanieren.

Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es ihm nicht gelingt, die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels darzutun.

Es trifft zwar zu, dass nicht nur die auf den Sozialhilfeträger zufolge § 324 Abs. 3 ASVG bzw. § 55b Abs. 1 KOVG 1957 übergegangenen Teile der Pension und der zufolge § 13 Abs. 1 BPGG auf den Sozialhilfeträger übergegangene Teil des Pflegegeldes, sondern auch die der Mutter des Beschwerdeführers verbliebenen Teile der Pension sowie die Sonderzahlungen und das ihr verbliebene Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu dienen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0052). Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt, dass es seiner Mutter möglich gewesen wäre, mit dem von ihm in der Beschwerde genannten Einkommen in Höhe von monatlich ca. S 14.000,-- die Unterbringungs- und Pflegekosten sowie den übrigen Unterhaltsbedarf (z.B. Kleidung, Medikamente usw.) so weit abzudecken, dass sich dies auf seine Ersatzpflicht gemäß § 28 Z. 2 SHG ausgewirkt hätte. Derartiges kann auch dem (unbedenklichen) Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Im Jahr 1998 hatte die Mutter des Beschwerdeführers laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom (AS 108) einen Anspruch auf Witwenpension in Höhe von monatlich S 3.544,50 (netto nach Abzug von S 138,10 an Krankenversicherungsbeitrag) und laut Bezugsbestätigung des Bundessozialamtes Steiermark vom (AS 97) einen Anspruch auf Witwengrundrente und Zusatzrente in Höhe von monatlich S 6.700,-- (netto). Je 80 % dieser Einkünfte (insgesamt S 8.195,60) gingen mittels Legalzession auf den Sozialhilfeträger über. Der Mutter des Beschwerdeführers verblieben je 20 % der Pensionen (insgesamt S 2.048,90) sowie die Sonderzahlungen in Höhe von monatlich S 1.707,40 (S 20.489 : 12). Weiters hatte die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1998 einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von S 3.688,--. Davon ging ein Teil in Höhe von S 2.550,-- mittels Legalzession auf den Sozialhilfeträger über, während der Mutter des Beschwerdeführers ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (S 569,--) verblieb. Den eigenen Mitteln der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt ca. S 15.071,-- standen durchschnittliche monatliche Kosten für Unterbringung und Pflege im Pensionistenheim in Höhe von S 21.474,17 (S 706,-- täglich) gegenüber. Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter war daher - ungeachtet eines übrigen Unterhaltsbedarfes - mit S 6.403,17 begrenzt. Soweit dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein monatlicher Aufwandersatz für den Zeitraum bis in Höhe von S 4.256,12 vorgeschrieben wurde, wurde er in dieser Hinsicht daher nicht in Rechten verletzt. Die Pensionen der Mutter des Beschwerdeführers haben sich in den Jahren 1999 und 2000 nicht wesentlich erhöht. Die Kosten der Unterbringung im Pensionistenheim haben sich bis nicht geändert. Die Grenze der Unterhaltspflicht wurde daher auch durch die monatlichen Vorschreibungen vom bis in Höhe von S 2.941,27 bzw. S 3.071,14 nicht überschritten.

Am wurde die Mutter des Beschwerdeführers im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz aufgenommen. Der durchschnittliche Monatsaufwand für die Unterbringung und Verpflegung betrug laut Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom S 47.176,25 (täglich S 1.551,--). Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 109/1999, wurden die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse pro Pflegetag im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz mit S 1.696,-- ab festgesetzt. Für die Deckung dieser Kosten reichten die eigenen Mittel der Mutter des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Pflegegeld ab auf S 11.591,-- (Stufe 5) und ab auf S 15.806,-- (Stufe 6) erhöht wurde. Ab ging somit ein Pflegegeldanteil in Höhe von S 9.272,80 und ab in Höhe von S 12.644,80 auf den Sozialhilfeträger über, während der Mutter des Beschwerdeführers das Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (S 569,--) verblieb. Auch ab Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz wurde die Grenze der Unterhaltspflicht durch Vorschreibung eines monatlichen Aufwandersatzes in Höhe von S 3.071,14 bis , in Höhe von S 2.984,70 für den Zeitraum bis , in Höhe von S 3.935,80 für den Zeitraum bis und in Höhe von S 4.232,67 ab jedenfalls nicht überschritten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Jahr 1998 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht S 132.694,60, sondern lediglich S 100.938,-- erhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Annahme des Betrages von S 132.694,60 nicht nur - wie in der Beschwerde behauptet - auf eine telefonische Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (AS 109 des Berufungsaktes) gestützt hat, sondern die Richtigkeit dieses Betrages zweimal von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mittels Telefax vom (AS 175 des Berufungsaktes) und - nach einem ausdrücklichen diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom (AS 175 des Berufungsaktes) - mittels Telefax vom (AS 213 des Berufungsaktes) bestätigt erhalten hat. Der belangten Behörde ist in dieser Hinsicht kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit für seine Position sprechende Belege vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher den von der belangten Behörde festgestellten Betrag seinen weiteren Überlegungen zu Grunde.

Gemäß § 143 ABGB gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, das heißt, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der "angemessenen" Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Grundsätzlich wird die gleiche Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder heranzuziehen sein und als "angemessen" 22 % der Bemessungsgrundlage (= regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen sein. Gemäß § 143 Abs. 3 ABGB darf jedoch die Unterhaltsleistung des Kindes unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. Schwimann, Unterhaltsrecht2 (1999) 113).

Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden nicht linear durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten (für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %) vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt (vgl. Schwimann, aaO. 41).

Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind nur lebens- und existenznotwenige Ausgaben, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seines Lebens und seiner Arbeitskraft sowie seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen insbesondere Aufwendungen des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen (vgl. z.B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 3 Ob 19/97h).

Auf der Basis dieser Rechtslage wurde der Beschwerdeführer durch die Vorgehensweise der belangten Behörde bei der Berechnung des monatlichen Aufwandersatzes nicht in Rechten verletzt.

Im Beschwerdefall wäre im Hinblick auf die unstrittige Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn G. nach der Prozentkomponente ein Unterhaltssatz in Höhe von insgesamt 20 % in Betracht gekommen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jedoch einen monatlichen Aufwandersatz in Höhe von nur 16 % der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben. Bereits dadurch ist die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn ausreichend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hat aber zusätzlich für den Sohn einen Freibetrag in Höhe des Sozialhilferichtsatzes für einen Mitunterstützten (in Relation zum Familieneinkommen) sowie einen Mehrbedarf für den Sohn in Höhe von S 1.000,-- von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Einkommen seiner Ehegattin weder bei der Unterhaltsbemessung noch bei der Berechnung des Aufwandersatzes hätte berücksichtigt werden dürfen, ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde das Einkommen der Ehegattin nur insoweit berücksichtigt hat, als sie die Betriebskosten, die ohnedies nicht abzugsfähig sind (vgl. die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht (2001), Rz 223, angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes), die Haussanierungskosten, welche ebenfalls nicht abzugsfähig sind (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 6 Ob 614/95) und den Freibetrag für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn in Höhe des Sozialhilferichtsatzes für einen Mitunterstützten, was ebenfalls nicht den Regeln der Unterhaltsbemessung entspricht, in Relation zum Familieneinkommen von der Bemessungsgrundlage abgezogen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 32 % seines Einkommens habe und die Aufteilung der einzelnen Abzugsposten somit in einer Relation 68 % zu 32 % zu Lasten des Beschwerdeführers hätte vorgenommen werden müssen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Dass den Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehegattin eine Unterhaltspflicht treffe, kann im Hinblick auf das von der belangten Behörde festgestellte Monatseinkommen der Ehegattin (im Jahr 1998: S 34.063,82, im Jahr 1999: S 37.385,47, im Jahr 2000: S 37.182,62) nicht angenommen werden.

Dass der Beschwerdeführer durch den ihm vorgeschriebenen Aufwandersatz in seinem eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet wäre, ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen im Jahr 1998 in Höhe von S 39.146,34, im Jahr 1999 in Höhe von S 29.266,61 und im Jahr 2000 in Höhe von S 29.844,-- auch unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nicht erkennbar.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine Ungleichheit vor dem Gesetz zu erkennen sei, weil die Unterhaltsverpflichtung im Falle eines Kindes nicht gleich behandelt werde wie im Falle eines Vorfahren, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Er hegt vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes und sieht sich daher zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Ersatzpflicht nach § 28 Z. 2 SHG ist eine - wenn auch dem Grunde und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung anknüpfende und durch sie begrenzte - öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie ist daher keine "zivilrechtliche Verpflichtung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. das zu § 39 Abs. 1 NÖ SHG 2000 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0196, mwN).

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am