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Zum Unterhaltsanspruch von Aszendenten insb bei deren Heimunterbringung
Interpretation des § 143 ABGB als „Sonderbedarfsregel“
Bisher hatten Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern wegen des hohen Deckungsgrads der Sozialversicherung nur geringe Bedeutung.Die gestiegenen Kosten der Pflegehaben das geändert: Soweit ein Sozialhilfeträger einspringt, kann er von Angehörigen „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ Ersatz verlangen.Nach § 143 ABGB muss der Deszendent, wenn der Aszendent sich nicht selbst erhalten kann, Unterhalt leisten, soweit er den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Dieser Beitrag versucht, einige Probleme der Praxis bei der Konkretisierung der Unterhaltspflicht anhand der Judikaturund mit Grundsätzen aus anderen Unterhaltsbereichen zu lösen.
I. Zur Übertragung der Prozentsatzjudikatur
Beim Kindesunterhalt (§ 140 ABGB) werden Bedarf des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten verknüpft; der Unterhalt wird für Durchschnittsfälle mit einem Prozentsatz des Nettoeinkommens des Verpflichteten bemessen (bei über 18-Jährigen 22 %). Darüber hinaus kann der Verpflichtete für außergewöhnlichen und dringenden Sonderbedarf belastet werden, wenn objektiv die Bereitschaft des Verpflichteten zur Finanzierung des konkreten Bedarfs angenommen werden kann.
Nach dem VwGH gilt für Unterhalt an die Elt...