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„Klauselentscheidung“ zu Leasing-AGB
§§ 864, 879, 914, 915, 1052, 1416 ABGB; § 20e AO; § 25b IO; §§ 6, 9, 10, 25a, 28, 29, 30 KSchG; § 25 UWG
Zur Frage der Wiederholungsgefahr bei eingeschränkten Unterlassungserklärungen. Zu unzulässigen Klauseln für mittelbare Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte betreibt das Kraftfahrzeug-Leasinggeschäft (mittelbares Finanzierungsleasing). Sie bietet ihre Leistungen bundesweit, va in Salzburg, an und finanziert neben Fahrzeugen der Marke B mit einem Anteil von ca 30% auch Fremdmarken. Die Leasingverträge können mit einer Vertragsdauer von 6 bis maximal 84 Monaten abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Dauer liegt bei 39 Monaten. Dem Leasingnehmer werden die AGB zwei Mal ausgehändigt, uzw vonS. 752 dem den Vertrag schließenden Händler und von der Beklagten im Zuge der Vertragsbestätigung. Die Beklagte legte ihren Verträgen die AGB Mai 2003 zu Grunde, die im Folgenden ersichtlich sind.
Mit Schreiben vom mahnte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verwendung von Teilen der AGB Mai 2003 im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ab. Er beanstandete die dem Klagebegehren entsprechenden einzelnen Klauseln und führte sie wörtlich an. Lediglich die Klauseln 7...