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Zur Definition von Marktmanipulation in der Marktmissbrauchs-RL und im BörseG
§ 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa BörseG; § 48c BörseG; MarktpraxisV BGBl II 2005/1; Art 1 Abs 2 lit a MarktmissbrauchsRL 2003/6/EG; Art 4 der DurchführungsRL 2003/124/EG zur MarktmissbrauchsRL; § 7 VStG; Art 18 B-VG; Art 267 AEUV
Scheingeschäfte (hier: unerlaubte Kompensgeschäfte) als Marktmanipulation iSd BörseG; Kriterium des Aussendens falscher und irreführender Signale durch solche Geschäfte; falsche Signale müssen nicht zwingend den Kurs betreffen, es genügen Auswirkungen auf die Nachfrage; konkrete Geschäfte entsprachen nicht der zulässigen Marktpraxis. Keine Bedenken gegen den Tatbestand der Marktmanipulation im Lichte des Art 18 B-VG; MarktmissbrauchsRL hinsichtlich der Definition der „falschen und irreführenden Signale“ hinreichend klar und daher keine Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Hinweis des Bearbeiters: Vgl weiters die Erk vom selben Tag mit den GZ 2010/17/0129, 2010/17/0131, 2010/17/0132, 2010/17/0133. Diese betrafen dieselben Ereignisse, aber jeweils andere Personen – teils als verantwortliche Beauftragte gem § 9 VStG, teils als Beitragstäter gem § 7 VStG.
1. Aus dem Sachverhalt
Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom wurden über d...