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ÖBA 9, September 2011, Seite 669

Zum Begriff der Irreführung in der Definition der Marktmanipulation nach § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG; zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstands bei auffälligen Vorgängen betr eine Kapitalerhöhung

§ 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG, § 48c BörseG, § 9 VStG

Vorliegen irreführender Informationen iSd Marktmanipulationsdefinition bei Behauptung, dass eine Kapitalerhöhung erfolgreich war, wenn ca 40% der entsprechenden Zertifikate nicht vom Markt aufgenommenS. 670 wurden und deshalb von einem zuvor vertraglich dazu bestimmten Unternehmen aufgekauft werden mussten. Der außenvertretungsbefugte Vorstand (director) iSd § 9 VStG handelt (auch bei fehlender Ressortzuständigkeit) schuldhaft, wenn er vor Aussendung einer adhoc Mitteilung keine Erkundigungen über den Hintergrund von auffälligen Vorgängen bei einer Kapitalerhöhung einholt. Die Transparenz des Marktes ist als ein wesentliches öffentliches Interesse anzusehen.

1.1 Der Beschwerdeführer war im Februar 2007 Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Limited (im Folgenden: M Ltd). Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Ltd in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten zu haben, dass in einer Ad-hoc-Meldung der M Ltd in Bezug auf zum amtlichen Han...

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