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Zum Begriff der Irreführung in der Definition der Marktmanipulation nach § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG; zum örtlichen Anwendungsbereich des Verbots der Marktmanipulation
§ 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG, § 48c BörseG, § 48e Abs 5 BörseG, § 9 VStG
Eine Mitteilung über den geplanten Verkauf von Zertifikaten ist irreführend, wenn zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verkauf bereits erfolgt ist. Das Verbot der Marktmanipulation gilt für alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen Markt zugelassen sind (unabhängig davon, wo die ausgebende Gesellschaft ihren Sitz hat). Ein außenvertretungsbefugtes Organ gem § 9 Abs 1 VStG ist (nur) dann wegen Marktmanipulation auf Grund irreführender Informationen zu bestrafen, wenn es von den Vorgängen wusste oder wissen musste.
[Sachverhalt grundsätzlich wie im oben abgedruckten Erk 2009/17/0186]
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
[...].
2.2 Soweit in der Beschwerde die Eignung der Ad-hoc-Meldung vom zur Irreführung bestritten wird, ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Mitteilung über den geplanten Rückkauf von Zertifikaten irreführend ist, wenn der Rückkauf tatsächlich bereits erfolgt ist. Es ist unerheblich, ob schon zuvor durch die Unterlassung einer Mitteilung über den sukzessive erfolgten Rückkauf eine Verpflichtung verletzt wurde. Der U...