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ÖBA 9, September 2011, Seite 666

Zum temporalen Anwendungsbereich von § 352 UGB und § 1333 ABGB

§ 1333 ABGB; § 352 UGB; Art 3, 6 Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG

Die neue Zinsregel des § 1333 Abs 2 ABGB ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zinsenrechtsänderungsgesetzes am auch auf Altverträge anzuwenden, allerdings nicht rückwirkend, sondern nur für den Zahlungsverzug ab Inkrafttreten des Gesetzes. Die österreichische Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL ist europarechts- und verfassungskonform.

Aus der Begründung:

4.1 Schließlich werden auch die von der Beklagten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1333 Abs 2 ABGB idF des Zinsenrechtsänderungsgesetzes BGBl I 2002/118 nicht geteilt. Auch damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0116943).

Mit dem Zinsenrechtsänderungsgesetz wurde die RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl L 200 vom , S 35, in das österreichische Recht umgesetzt. Mit dieser Richtlinie wurden die Mitgliedstaaten zur Normierung eines erhöhten Zinssatzes bei Zahlungsverzug im beiderseitigen Unternehmensgeschäft verpflichtet. Nach Art 3 der Richtlinie setzt sich der gesetzliche (Mindest-)Zinssatz aus dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich einer Spanne von mindestens sieben Prozentpunkte...

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