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ÖBA 9, September 2011, Seite 665

Zu den Beratungspflichten der Bank im Kreditgeschäft

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB; § 29 VKrG; § 502 ZPO

Ob und in welchem Umfang Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Geschäftspartner ist nicht über alle Umstände aufzuklären, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und ihn umfassend berät. Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden; primär muss der Kunde seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahren. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Kunde nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Aus der Begründung:

Die Grundsätze der Rsp zu Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss eines Kreditvertrags, der – wie hier – noch vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditschutzgesetzes zustandekam (s § 29 Abs 1 und 2 VKrG) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ob und in welchem Umfang Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen, hängt grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RS0111165). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Gefährdung der Rechtssicherheit ...

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