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ÖBA 9, September 2011, Seite 664

Zur Irrtumsanfechtung des Erwerbs von MEL-Zertifikaten

§§ 870, 871 ABGB; § 502 ZPO

Ob das Klagevorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Aus der Begründung:

Die Revision und der Rekurs sind nicht zulässig.

Der OGH hat sich bereits in mehreren E mit im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, die dadurch gekennzeichnet waren, dass Privatanleger ohne besondere Erfahrung mit dem Erwerb von Einzelaktien aufgrund der von der beklagten Partei mit zu verantwortenden Werbebroschüre Wertpapiere (hier: MEL-Zertifikate) erwarben, wobei die Beklagte die Aufträge der Kläger zum Ankauf der Zertifikate als Kommissionär durch Selbsteintritt ausführte, befasst (4 Ob 65/10b EvBl 2011/3 = ecolex 2010/350 [Wilhelm]; 8 Ob 25/10z EvBl 2011/4 = Zak 2010/646). Zuletzt hat der OGH in zwei ebenfalls vergleichbaren Fällen die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen (4 Ob 190/10k und 5 Ob 222/10y).

Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es sich beim festgestellten Irrtum des Klägers nicht etwa um einen Irrtum über die konkrete Kursentwicklung oder das Ausmaß der jährlichen Wertsteigerung und damit um ei...

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