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Zur Vorwerfbarkeit der Unkenntnis von Konkurseröffnung
§ 3 IO; § 3 KO
Seit Inkrafttreten der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei zum ist auch von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Kleinunternehmen grundsätzlich zu verlangen, dass sie die Bekanntmachungen der Insolvenzdatei via Internet verfolgen, wenn eine größere Summe – hier: über EUR 40.000 – bar ausgehändigt wird. Ihnen fällt ein Sorgfaltsverstoß zur Last, wenn sie die neuen Medien nicht nutzen und es verabsäumen, ihre Kenntnis über Konkurseröffnungen entsprechend den elektronischen Möglichkeiten zu aktualisieren.
Aus der Begründung:
Die Gemeinschuldnerin, deren Masseverwalter der Kläger ist, war als Subunternehmerin im Baugewerbe tätig.
Die Beklagte betreibt das Beherbergungsgewerbe. Sie hatte in den Jahren 2007 und 2008 zwei Mitarbeiter. Im November 2007 mietete sie ein Objekt in der Absicht, dort eine Jugendherberge zu errichten. Zu diesem Zweck trat sie im November/Dezember 2007 in Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin und schloss am einen Generalwerkvertrag zur Personalbereitstellung durch die Gemeinschuldnerin ab, wohingegen die Beklagte selbst das Material für den Ausbau der Jugendherberge zur Verfügung stellen sollte. Bei Gesc...