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VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0083

VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0083

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1. des AH in Hongkong, und 2. des HL in Hongkong, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat IV, vom , Zl. 584/1-2/T-1995, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von jeweils S 4.000,-- sowie gemeinschaftlich den Aufwand von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in Hongkong wohnhafte Erstbeschwerdeführer erwarb im Juli 1990 in den Niederlanden einen Hubschrauber der Marke "Hughes 300 C" mit dem amtlichen britischen Kennzeichen G-BSMI um den Betrag von ca. 1,9 Millionen S.

Am stürzte der von Günther B gelenkte Hubschrauber bei einer Außenlandung am Traunstein im Bezirk Gmunden ab, wobei einer von zwei Fluggästen getötet und der Hubschrauber zur Gänze zerstört wurde.

Im Zuge der sicherheitspolizeilichen Ermittlungen gab der Erstbeschwerdeführer am am Gendarmeriepostenkommando Gmunden an, der Hubschrauber sei seit Juli 1990 in Österreich auf verschiedenen Flugplätzen stationiert gewesen. Durch einen der Piloten, die mit dem Hubschrauber in Österreich geflogen sind, nämlich durch den Zweitbeschwerdeführer, habe er Günther B, wohnhaft in Vorchdorf kennengelernt. Seit ca. einem Jahr fliege Günther B mit dem Hubschrauber; seit dieser Zeit sei das Fluggerät in Gschwandt, Bezirk Gmunden, stationiert. Günther B habe den Erstbeschwerdeführer sehr unterstützt und sich um den Hubschrauber gekümmert.

Der ebenfalls in Hongkong wohnhafte Zweitbeschwerdeführer gab bei einer Vernehmung am Gendarmeriepostenkommando Gmunden am an, er sei mit dem Erstbeschwerdeführer seit einigen Jahren bekannt. Er habe diesen dabei unterstützt, für den von ihm erworbenen Hubschrauber in Österreich Abstellplätze zu finden. Im Frühjahr 1991 sei mit Günther B vereinbart worden, daß er den Hubschrauber ab und zu nach Kärnten, dem Zweitwohnsitz des Erstbeschwerdeführers, überstellen dürfe. Günther B habe den Hubschrauber nur allein fliegen dürfen; der Zweitbeschwerdeführer habe Günther B mehrmals ermahnt, niemals jemanden mitfliegen zu lassen. Er habe nach dem Absturz vielfach gehört, daß Günther B immer wieder ohne Genehmigung der Beschwerdeführer geflogen sei.

Günther B gab am vor dem Gendarmeriepostenkommando Gmunden an, er habe den Erstbeschwerdeführer vermutlich 1990 kennengelernt. In der weiteren Folge habe habe er dessen Hubschrauber betreut. Er habe den Hubschrauber auch öfters nach Kärnten zu dessen Zweitwohnsitz überstellt.

Bei einer Vernehmung durch das Zollamt Klagenfurt gab der Erstbeschwerdeführer am an, er lebe seit 33 Jahren in Hongkong. Er halte sich jährlich zweimal an seinem Zweitwohnsitz im Kärnten auf. Im Juli 1990 habe er in den Niederlanden den Hubschrauber amerikanischer Herkunft erworben, der nach Kontrolle durch die englische Zulassungsbehörde das englische Kennzeichen "G-BSMI" erhielt. Ende Juli 1990 sei er mit dem Hubschrauber nach Österreich geflogen. Er habe hier seinen Urlaub verbracht. Er habe beabsichtigt, nach Ende des Urlaubs mit dem Hubschrauber nach England zu fliegen. Dazu sei es aber nicht gekommen, da er kurzfristig zurück nach Hongkong habe fahren müssen. Der Hubschrauber sei vorerst in Österreich verblieben. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich darum bemüht, daß der Hubschrauber am Flugplatz Gschwandt in einem Hangar untergestellt werden konnte. Zu Weihnachten 1990 sei der Erstbeschwerdeführer wieder in Österreich gewesen, habe jedoch wegen Schlechtwetters nicht mit dem Hubschrauber nach Österreich fliegen können. Er habe bereits im Herbst 1990 den Zweitbeschwerdeführer ersucht, sich zu erkundigen, ob es Schwierigkeiten mit der Belassung des Hubschraubers in Österreich geben könnte. Der Zweitbeschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, er habe bei der Zivilluftfahrtbehörde in Wien angerufen; es sei ihm dabei die Auskunft erteilt worden, es gebe keine Schwierigkeiten, es müsse nur eine Sendeanlage (ELT) eingebaut werden, was sodann erledigt worden sei. An den "Zoll" habe er nicht gedacht; er sei nunmehr der Meinung, die Organe der Zivilluftfahrtbehörde hätten dem Zweitbeschwerdeführer sagen müssen, daß der "Zoll" eingeschaltet werden müsse. Im Sommer 1991 sei eine Rückbringung des Hubschraubers nach England nicht möglich gewesen, weil er anläßlich des Urlaubes die Nachricht erhalten habe, daß das Unternehmen, bei dem er beschäftigt gewesen sei, verkauft würde. Seines Wissens sei der Hubschrauber von Ende Juli 1990 bis zum Absturz am in Österreich gewesen.

Günther B gab bei einer Vernehmung am Hauptzollamt Linz am an, der Erstbeschwerdeführer habe ihm zunächst angeboten, er könne den Hubschrauber öfters benutzen, wenn er vorerst die englische Fluglizenz erwerbe und wenn er den Hubschrauber pflegen würde. Er habe dieses Angebot angenommen, worauf ihm der Erstbeschwerdeführer die Erwerbung des englischen Pilotenscheines finanziert habe. Günther B habe diesen Pilotenschein am erhalten. Seither habe er das Fluggerät in verschiedenen Zeitabständen bis zum Unfall im September 1992 benützt. Die ganze Abwicklung von Hubschrauberwartung, Hangarierung und Pflege sei vom Zweitbeschwerdeführer "gemanagt" worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe ebenfalls den Hubschrauber in verschiedenen Zeitabständen in Österreich benützt. Günther B habe den Zweitbeschwerdeführer öfters befragt, ob das Fluggerät auch ordnungsgemäß einer Zollbehandlung zugeführt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe ihm geantwortet, daß diesbezüglich alles in Ordnung sei; da er Repräsentant der A-Bank in Hongkong sei, kenne er sich in diesen Angelegenheiten bestens aus.

Der Zweitbeschwerdeführer - der neben seinem Hauptwohnsitz in Hongkong über einen Zweitwohnsitz in Traunkirchen verfügt - gab am bei einer Vernehmung am Hauptzollamt Linz an, der Hubschrauber sei im Juli 1990 nach Österreich gekommen und sei seit dem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich gewesen. Er habe dem Erstbeschwerdeführer Günther B genannt, der den Hubschrauber gepflegt habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Hubschrauber in seinem Urlaub nutzen können. Er habe einmal bei der Luftfahrtbehörde in Wien angerufen und dabei die Auskunft erhalten, der Hubschrauber könne in Österreich "als Tourist" geflogen werden; wichtig sei nur, daß ein ELT eingebaut sei.

Mit einem an den Erstbeschwerdeführer erlassenen Bescheid vom stellte das Hauptzollamt Linz fest, daß im Juni 1991 die mit der Einbringung des Hubschraubers bedingt entstandene Abgabenschuld an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 726.880,-- und S 76.928,-- an Stundungszinsen als Benützer und sohin als Vormerknehmer unbedingt geworden ist.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Erstbeschwerdeführer eingewendet, der in Großbritannien registrierte Hubschrauber sei nur mit der Absicht auf seine vorübergehende Verwendung nach Österreich gebracht worden. Der beabsichtigte Ausflug sei aus beruflichen und aus Wettergründen nicht möglich gewesen.

In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom wurde ein unverschuldeter Rechtsirrtum geltend gemacht. Weiters wurde ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für eine Vergütung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 43 Abs. 1 und 2 ZollG vor. Die Rückführung des total beschädigten Helikopters sei aus wirtschaftlichen Gründen unvertretbar, weil die Transportkosten höher als der Wert des Wracks seien. Weiters wurde der Antrag auf Erlaß der vorgeschriebenen Abgaben aus Billigkeitsgründen gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Hauptzollamt Linz der Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung statt. Eine Begründung wurde unter Hinweis auf § 93 Abs. 3 lit. a BAO nicht gegeben.

Mit einem Schriftsatz vom wurde Günther B durch das Hauptzollamt Linz mitgeteilt, daß bei Verwendung einer Ware durch eine andere Person als den Vormerknehmer diese Person für die unbedingt gewordene Zollschuld hafte. Im Hinblick auf die Verwendung des Hubschraubers am zur Beförderung von Passagieren falle ein Haftungsbetrag in Höhe von S 803.808,-- an. Günther B wurde in Aussicht gestellt, daß ihm diese Haftungsschuld binnen vier Wochen bescheidmäßig vorgeschrieben würde.

Aus dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist nicht erkennbar, daß an Günther B tatsächlich ein Bescheid über die Haftung für die in Rede stehenden Abgaben erlassen wurde.

Mit Verfügung vom wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 36 Abs. 2 FinStrG eingeleitet, weil er eine Eingangsabgabenverkürzung dadurch bewirkt habe, daß er den in Rede stehenden Hubschrauber entgegen dem § 93 Abs. 7 ZollG länger als ein Jahr in Österreich belassen habe. Mit Verfügungen ebenfalls vom wurde gegen den ZweitBeschwerdeführer und Günter B das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG eingeleitet.

In der vom Amtsbeauftragten nach § 124 Abs. 2 FinStrG erstatteten Stellungnahme wurde von diesem die Auffassung vertreten, der Erstbeschwerdeführer habe das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 36 Abs. 2 FinStrG, die beiden anderen Beschuldigten hätten aber das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG begangen.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde das gegen alle drei Beschuldigten eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz billigte den drei Beschuldigten einen entschuldbaren Irrtum zu und verwies dazu auf die vom Zweitbeschwerdeführer im Auftrag des Erstbeschwerdeführers eingeholte Auskunft bei der Luftfahrtbehörde. Dem Günther B sei eine Überprüfung der zoll- und steuerrechtlichen Belange nicht zumutbar gewesen.

Der Amtsbeauftragte erhob gegen dieses Erkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, im Sinne seiner Stellungnahme einen Schuldspruch zu fällen und angemessene Geldstrafen zu verhängen. In der Begründung der Berufung wurde gerügt, die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei nicht darauf eingegangen, daß die Verbringung von Waren in einem derartigen Wert in allen Ländern zollrechtliche Verpflichtungen auslöse. Daß dies den beiden Beschwerdeführern bekannt gewesen sei, werde auch dadurch untermauert, daß beide als Geschäftsleute international tätig seien. Aus § 93 ZollG ergebe sich, daß Beförderungsmittel, welche im formlosen und sicherstellungsfreien Vormerkverkehr nach Österreich gebracht werden, nach Ablauf eines Jahres bei einem Zollamt zu stellen sind. Daß den Beschuldigten bewußt gewesen sei, daß hinsichtlich des Hubschraubers noch weitere Veranlassungen zu treffen seien, ergebe sich daraus, daß der Zweitbeschwerdeführer Erkundigungen bei der Luftfahrtbehörde eingeholt habe. Günther B habe den Hubschrauber nicht nur für Wartungszwecke, sondern auch für Privatflüge verwendet.

In einer Stellungnahme der beiden Beschwerdeführer zur Berufung des Amtsbeauftragten verwiesen diese darauf, daß der Berufung gegen den Eingangsabgabenbescheid im vollen Umfang stattgegeben worden sei. Es sei denkunmöglich, einem Beschuldigten finanzstrafrechtlich vorzuwerfen, eine nicht bestehende Abgabenverpflichtung nicht erfüllt zu haben.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch, zu der Günther B, nicht aber die beiden Beschwerdeführer erschienen. Auf die Frage, ob er gewußt habe, daß der Hubschrauber ein ausländisches Kennzeichen habe, gab Günther B an, für ihn sei der Zweitbeschwerdeführer die "Ansprechperson" gewesen. Er habe den Zweitbeschwerdeführer öfters befragt, ob mit den Bordpapieren und dem Hubschrauber alles in Ordnung sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe ihm gesagt, alles sei in Ordnung und dies gehe ihn nichts an. Auf die Frage, ob Günther B den Zweitbeschwerdeführer befragt habe, ob zollrechtlich alles in Ordnung sei, gab Günther B an, der Zweitbeschwerdeführer habe darauf immer gesagt, er sei Repräsentant der A-Bank in Hongkong. Der Zweitbeschwerdeführer sei die ganze Zeit, bis drei Tage vor dem Absturz, mit dem Hubschrauber geflogen. Auf Befragen bestätigte Günther B, daß bei einem verzollten Hubschrauber eine österreichische Zulassungskarte dabei sei. Bei diesem Hubschrauber sei aber eine solche Zulassungskarte nicht dabei gewesen.

Mit dem angefochtenen Beschweid wurden die drei Beschuldigten eines Finanzvergehens schuldig erkannt, und zwar habe


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1.
(der Erstbeschwerdeführer) im Juli 1991 in Gmunden fahrlässig unter Verletzung der in den §§ 119 BAO i.V.m. 52 ff Zollgesetz normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 726.880,-- (Einfuhrumsatzsteuer) bewirkt, daß er den ausländischen unverzollten Hubschrauber der Marke "Hughes" Type 300 C, amtliches Kennzeichen G-BSMI (GB), Seriennummer S 1478, im Wert von S 2,271.500,--, für den anläßlich der Einreise aus Großbritannien nach Österreich die Abgabenbegünstigung des formlosen Vormerkverkehres gem. § 93 Abs. 7 Zollgesetz gewährt worden war, entgegen den vorgenannten Bestimmungen über ein Jahr in Österreich belassen hat,
2.
(der Zweitbeschwerdeführer) zur Ausführung der zu 1. beschriebenen Tat fahrlässig dadurch beigetragen, daß er den Hubschrauber in Österreich unterbrachte und als Piloten für die Wartung und das Befliegen des Hubschraubers den Mitbeschuldigten Günter B anwarb und damit die sachlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß der Hubschrauber über die Rückbringungsfrist von einem Jahr hinaus in Österreich verblieb und auf entsprechende Anfragen des Mitbeschuldigten Günther B wegen Verzollung des Hubschraubers diesen vertröstete und hievon (den Erstbeschwerdeführer) auch nicht verständigte, und
3.
Günther B im Juli 1991 in Gmunden fahrlässig den oben zu Punkt 1. und 2. genannten ausländischen unverzollten Hubschrauber der Marke Hughes, hinsichtlich dessen durch den Erstbeschwerdeführer das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von
S 726.880,-- begangen worden ist, zu Privatflügen übernommen.
Es haben hiedurch begangen
zu 1. der Erstbeschwerdeführer das Finanzvergehen der
fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 FinStrG,
zu 2. der Zweitbeschwerdeführer das Finanzvergehen der
fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter gem. § 11 FinStrG und
zu 3. Günther B das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG.

Die belangte Behörde verhängte über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe von S 50.000,--, über den Zweitbeschwerdeführer eine Geldstrafe von S 90.000,-- und über Günther B eine solche von S 30.000,--.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, es bestehe keine Bindung der Abgabenstrafbehörde an rechtskräftige Entscheidungen des Abgabenverfahrens. Wenn es eine solche Bindungswirkung nicht gebe, so könne sich dies sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Beschuldigten auswirken.

Die Rückbringungsfrist für den im Juli 1990 vom Erstbeschwerdeführer im formlosen, sicherstellungsfreien Vermerkverkehr eingebrachten Hubschrauber sei im Juli 1991 abgelaufen, weil sich der Hubschrauber in diesem Zeitraum ununterbrochen im Zollgebiet befunden habe. Die Beschuldigten hätten keine Veranlassung für zollrechtliche Maßnahmen (Wiederausfuhr, Stellung) getroffen. Mit Ablauf der Rückbringungsfrist sei der Tatbestand der Hinterziehung von Eingangsabgaben verwirklicht, weil die Abgaben dem Abgabengläubiger nicht in jenem Zeitpunkt zugefossen sind, in dem er darauf Anspruch gehabt hätte.

Die belangte Behörde vertrat weiters die Auffassung, daß den Beschuldigten ein entschuldbarer Irrtum nicht zugebilligt werden könne. Alle drei Beschuldigten hätten gewußt, daß der Betrieb des Hubschraubers in Österreich problematisch sei, weil dieser nur in Großbritannien zugelassen gewesen sei. Dafür spreche insbesondere, daß der Erstbeschwerdeführer Günther B den Pilotenschein in Großbritannien erwerben ließ, obwohl dieser über eine entsprechende inländische Lizenz verfügt habe. Damit habe erreicht werden sollen, daß Günther B den in Großbritannien gemeldeten Hubschrauber auch in Österreich fliegen konnte. Wenn der Hubschrauber verzollt gewesen wäre, hätte Günther B den Hubschrauber in Österreich auch mit der österreichischen Lizenz fliegen können. Diese Vorgangsweise könne nur so gedeutet werden, daß die Verzollung in Österreich erspart werden sollte. Eine Erkundigung bei einem Zollamt sei nicht eingeholt worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe von Anfang an zumindest fahrlässig zur Abgabenverkürzung des Erstbeschwerdeführers beigetragen, weil er sozusagen als Kontaktmann zwischen diesem und Günther B fungiert und alle wesentlichen sachlichen Maßnahmen gesetzt habe, damit der Hubschrauber über ein Jahr in Österreich verbleiben konnte.

Die Behandlung der von den beiden Erstbeschuldigten eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurden von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom , B 2895/95-11, B 2896/95-11, abgelehnt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beiden Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Recht auf Einstellung des Verfahrens verletzt, wenn es zu keiner Abgabenverkürzung gekommen ist, weil die Abgabenschuld rechtskräftig mit S 0,-- festgesetzt worden ist und eine Bindung der Finanzstrafbehörde an diesen Bescheid gegeben sei. Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über diese in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben macht sich nach § 36 Abs. 2 FinStrG schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

Der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des § 35 Abs. 1 FinStrG (Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgeben bewirkt.

§ 33 Abs. 3 FinStrG gilt entsprechend.

Nach § 93 Abs. 1 ZollG ist die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln, einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch oder zur gewerblichen Verwendung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung in das Zollgebiet handelt und in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist. Die für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen gelten auch für ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel. Nach Abs. 7 der zuletzt genannten Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen zur Vereinfachung des Zollverfahrens durch Verordnung anordnen, daß alle oder einzelne Arten der in Abs. 1 genannten Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden dürfen; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr.

Nach § 9 Abs. 1 ZollG-DVO dürfen ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zubehörs bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a oder lit. b ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.

Beide Beschwerdeführer bringen zunächst übereinstimmend vor, durch die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, mit der die "Abgabenschuld rechtskräftig mit S 0,-- festgestellt" worden sei, stehe fest, daß es zu keiner Verkürzung der Eingangsabgaben bekommen sei. An diesen rechtskräftigen Abschluß des "Ermittlungsverfahrens" sei auch die Finanzstrafbehörde gebunden.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage einer Bindung der Finanzstrafbehörde an Feststellungen der Abgabenbehörde gehen auch diese davon aus, daß vom Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 16/1055/79, Slg. 5836/F, eine solche Bindung in nunmehr ständiger Rechtsprechung abgelehnt wird. Im Finanzstrafverfahren sind somit die Verwaltungsbehörden nicht an die Sachverhaltsannahme oder die rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/13/0204, und vom , Zl. 93/16/0193). Nun trifft es zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof zu der genannten Auffassung - worauf die Beschwerdeführer ihren Standpunkt stützen - insbesondere im Hinblick auf die Unschuldvermutung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. des § 6 Abs. 2 FinStrG gelangt ist, welche Bestimmungen es ausschließen, daß die Frage nach der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes mit einem bloßen Verweis auf einen in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid beantwortet wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0108, und vom , Zl. 87/14/0134). Dazu kommt aber, daß es den Finanzstrafbehörden im Sinne des § 115 FinStrG obliegt, den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daraus folgt nun, daß die Abgabenstrafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung eigenständig vorzunehmen (vgl. außer dem oben angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates auch die Erkenntnisse vom , Zl. 83/16/0179, und vom , Zl. 85/16/0055). Ist somit die Finanzstrafbehörde an den Bescheid betreffend die Vorschreibung einer Abgabe nicht gebunden, so ist sie auch nicht daran gebunden, daß die Abgabenbehörde in welchem Verfahren auch immer eine rechtswirksame Feststellung darüber, daß eine Abgabe nicht oder nicht in bestimmter Höhe vorgeschrieben wird, getroffen hat.

Diese Auffassung wird über die Bestimmung des § 115 FinStrG hinaus auch dadurch bestärkt, daß einerseits vielfältige Begehungsformen von Finanzvergehen denkbar sind, bei denen es zu einer Vorschreibung der beeinträchtigten Abgabe an den Abgabepflichtigen gar nicht kommen kann. Andererseits wird auch bei Versuchshandlungen vielfach die Höhe der durch die Ausführungshandlung versuchten Abgabenverkürzung unabhängig von einem Abgabenverfahren durch die Finanzstrafbehörde eigenständig festzustellen sein.

Auch die Bestimmungen des § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen ist, wenn der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde, stehen einer Beurteilung, daß die Finanzstrafbehörde an die Feststellungen der Abgabenbehörde nicht gebunden ist, nicht entgegen: Diese Bestimmung ist auch bei Verneinung einer solchen Bindungswirkung durchaus sinnvoll, ist doch insbesondere bei Abgaben, die nicht nach einem linearen Steuersatz oder auf Grund besonders komplexer Sachverhalte bemessen werden, eine nachträgliche Veränderung des strafbestimmenden Wertbetrages ohne jeden Bezug zur Tathandlung vorstellbar, was aber eine neue Beurteilung dieser Tathandlung erforderlich macht.

Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der österreichischen Verfassungsrechtslage ein Grundrecht auf Wahrung der Einheit der Rechtsordnung fremd ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 437/75, Slg. 8269).

Die belangte Behörde hat somit die Frage, ob der Tatbesand einer Eingangsabgabenverkürzung in objektiver Hinsicht erfüllt worden ist, im angefochtenen Bescheid zu Recht eigenständig beurteilt. Der Umstand, daß die Abgabenbehörde der Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung vom dem Gesetz widersprechend stattgegeben hat, ohne daß in dieser Entscheidung der ihr zugrundeliegende Sachverhalt festgestellt und ohne daß dieser Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden ist, steht wie ausgeführt, einer solchen Beurteilung nicht entgegen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die unbeachtet verstrichene Rückbringungsfrist im Sinne des § 93 Abs. 7 ZollG zutreffend - und von den Beschwerdeführern insoweit unwidersprochen - festgestellt hat, ist die zunächst bedingt entstandene Eingangsabgabenschuld mit Ablauf eines Jahres nach der Einfuhr des in Rede stehenden Beförderungsmittels unbedingt geworden und gleichzeitig die Verkürzung der Eingangsabgaben bewirkt worden.

Soweit vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht wird, es sei gegen ihn kein Abgabenbescheid erlassen worden und er sei nicht als Beteiligter, sondern als Zeuge behandelt worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Beurteilung einer Tathandlung als Beitrag zur Ausführung eines Finanzvergehens (vgl. § 11 FinStrG, letzter Fall) bereits begrifflich die Erlassung eines Abgabenbescheides an den Beitragstäter ausschließt. Im Hinblick auf die Verfügung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Zweitbeschwerdeführer ist die Behauptung, er sei als Zeuge behandelt worden, aktenwidrig.

Der Rüge des Zweitbeschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm eine "führende Stellung" zugewiesen und ihn als "Hauptakteur" bezeichnet, ist entgegenzuhalten, daß eine solche Auffassung der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die belangte Behörde hat vielmehr die von ihr auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellten Handlungen des Zweitbeschwerdeführers als sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 11 letzte Alternative FinStrG beurteilt. Als ein solcher Beitragstäter kommt in Betracht, wer (sonst) zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder Rat geleistet werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0226). Der sonstige Beitrag zur Tat muß zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zlen. 81/15/0076, 0078, 0079).

Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde auf Grund der Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowie des ebenfalls eines Finanzvergehens schuldig erkannten Günther B davon ausgehen, daß der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer dabei unterstützt habe, einen Abstellplatz sowie eine Person zur Übernahme der erforderlichen Wartungs- und Pflegearbeiten für den Hubschrauber zu besorgen. Nach der Aussage des Günther B wurde die Abwicklung der Wartung, "Hangarierung" und Pflege des Hubschraubers vom Zweitbeschwerdeführer besorgt. Der Zweitbeschwerdeführer hat die Erkundigung über die rechtlichen Voraussetzungen für die Belassung des Hubschraubers in Österreich übernommen. Die von Günther B vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der zollrechtlichen Behandlung des Fluggerätes wurden vom Zweitbeschwerdeführer stets unter Hinweis auf seine herausragende berufliche Stellung zerstreut. Auf Grund all dieser Umstände konnte aber die belangte Behörde zutreffend auf einen sonstigen Tatbeitrag des Zweitbeschwerdeführers zu der vom Erstbeschwerdeführer begangenen Tat schließen.

Soweit beide Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite einen entschuldbaren Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die mangelnde Erkundigung ist dem Abgabepflichtigen vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mußten. Mußten dem Normadressaten solche Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 95/15/0184, m.w.H.).

Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid aus dem Verhalten der beiden Beschwerdeführer den Schluß gezogen, daß der von ihnen behauptete Irrtum nicht vorgelegen ist - was konsequenterweise zum Schluß auf ein vorsätzliches Verhalten hätte führen müssen. Gleichzeitig verwies die belangte Behörde aber darauf, daß eine entsprechende Erkundigung bei einer Zollbehörde nicht eingeholt worden ist. Soweit sich die beiden Beschwerdeführer auf die von ihnen im Verwaltungsverfahren behauptete Einholung einer Auskunft der Luftfahrtbehörde berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß beiden Beschwerdeführern auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer aktenkundigen ständigen Reisen über Zollgrenzen hinweg jedenfalls bewußt hätte sein müssen, daß die Luftfahrtbehörde - deren Auskunft sich auf die Notwendigkeit einer Erforderlichkeit des Einbaues eines Notsenders beschränkte - für Auskünfte in Zollbelangen nicht zuständig war und daß von dieser Behörde ja auch entsprechende Auskünfte keineswegs erteilt worden sind. Haben sich die Beschwerdeführer aber nicht bei der zuständigen Behörde über die zollrechtlichen Bestimmungen erkundigt, eine Erkundigung, die ihnen nach ihren Lebensumständen zuzumuten war, so hat ihnen die belangte Behörde schon deswegen zu Recht ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt (wobei die belangte Behörde auf die beide Beschwerdeführer diesbezüglich belastenden Aussagen des Günther B gar nicht mehr eingegangen war).

Soweit schließlich von den Beschwerdeführern als Verfahrensmangel gerügt wird, die belangte Behörde habe "keinerlei Feststellungen" über die Höhe des Verkürzungsbetrages getroffen, so ist dem - abgesehen von dem Umstand, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen Einwand gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erhoben haben - entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde hiezu auf den erstinstanzlichen Eingangsabgabenbescheid verwiesen hat. Der von den Beschwerdeführern relevierte Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Aus den angeführten Gründen waren die Beschwerden somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick auf den Umstand, daß das Verwaltungsverfahren gegen beide Beschwerdeführer verbunden geführt und gegen beide Beschwerdeführer ein einheitlicher Bescheid erlassen wurde, war der Vorlageaufwand nur im einfachen Betrag zuzusprechen.