Bindungswirkungen zwischen Verfahren
1. Aufl. 2023
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S. 1661. Ausgangspunkt und Problemstellung
Zentrale Straftatbestände des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) setzen das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. So begeht derjenige eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung iSd § 33 und 34 FinStrG, der „unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt“. In ähnlicher Weise setzt auch § 35 FinStrG (Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben voraus. Kernelement des objektiven Straftatbestandes ist daher das Bestehen einer Abgabenschuld. Ob seine solche begründet wurde, ist wiederum unter Auslegung und Anwendung der einschlägigen steuerlichen Materiengesetze festzustellen. Zwischen (objektivem) finanzstrafrechtlichem und abgabenrechtlichem Tatbestand besteht in diesen Fällen demnach eine zwingende innere Verknüpfung, fließt nach der Regelungstechnik des FinStrG doch der materielle Steuertatbestand unmittelbar in den (objektiven) Straftatbestand ein.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Bindungswirkung der im jeweiligen Verfahren erlassenen individuell-konkreten Rechtsakte für das jeweils andere Verfahren. Ist ...