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Zur Haftung bei mangelhafter Anlageberatung
§§ 1293, 1295, 1296, 1298, 1323 ABGB
Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse, der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt. Der Anlageberater haftet für den mit Differenzrechnung zu ermittelnden Vertrauensschaden. Dabei ist der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Der hypothetische Vermögensstand ist unter Berücksichtigung der zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbarten Anlageziele zu ermitteln; dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung Bargeldbestände oder grundsätzlich eine völlig risikolose Veranlagung vorgenommen hätte. Der Geschädigte muss den Eintritt des Schadens und dessen Höhe beweisen; er hat daher die tatsächlich eingetretene Vermögenslage zu behaupten und zu beweisen und auch den hypothetischen Vermögensstand, der ohne die schädigende Handlung bestünde.
Aus der Begründung:
1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (6 Ob 231/10d unter Hinweis auf Vorjudikatur; ebenso Wilhelm, ecolex 2010, 232; ausf Leupold/Ramharter, ÖBA 2010, 718 mwN au...