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Klauselentscheidung zu AGB für Kfz-Leasing; Wegfall der Wiederholungsgefahr
§§ 879, 1090 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; § 3 VerbrKrVO aF; §§ 423, 496, 502 ZPO
Eine Unterlassungserklärung des abgemahnten AGB-Verwenders, in der er Teile der inkriminierten Klauseln streicht bzw ihre „voraussichtlichen Neuformulierungen“ bekanntgibt, beseitigt die Wiederholungsgefahr, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass die Verwendung der Klauseln in Neuverträgen und die Berufung darauf in Altverträgen ausgeschlossen ist. Ein vertragliches Recht des Unternehmers zur Zession verstößt nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. Ob ein Hinweis gemäß § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO auffällig genug ist, kann nur im Individualrechtsstreit geklärt werden.
Aus der Begründung:
Soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung begehrt die Klägerin, der beklagten Kfz-Leasing GmbH die Verwendung von insges 43 Klauseln zu untersagen sowie Urteilsveröffentlichung.
Über das (weitere) Klagebegehren, der Beklagten auch zu verbieten, sich auf die beanstandeten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind, hat das Erstgericht – unbekämpft – nicht entschieden. Die Klägerin hätte dies mit Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend machen oder gemäß § 423 ZPO beim Erst...