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Zum Modus der Sicherungszession, insb bei elektronischer Buchhaltung
§§ 451, 452, 467, 1392 ABGB; § 190 HGB; § 10 IO; §§ 10, 30, 31 KO; § 190 UGB
Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächliche Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts mit Wirkung ex nunc beseitigen. Die Datierung des Buchvermerks ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15).
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluss des LG E vom wurde über das Vermögen der B GmbH der Konkurs eröffnet.
Die Beklagte gewährte der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom einen wiederholt ausnutzbaren Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von € 2 Mio und einer Laufzeit bis . Anfang des Jahres 2004 wurde der Kreditrahmen auf € 2,4 Mio erhöht. Der Kreditvertrag enthält unter dem Titel „Sicherheit“ folgende Bestimmung:
„Abtretung aller bestehenden und künftigen Aufträge ihrer Kunden (Auftragszession), der daraus resultier...