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Zur Bekämpfung eines Gerichtsvergleichs
§ 1380 ABGB; Art XVII EGEO; §§ 1, 35, 36, 39 EO; §§ 204, 212, 266, 267 ZPO
Die prozessuale Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann nur mittels Fortsetzungsantrag, wahlweise verbunden mit einem Antrag nach § 39 Abs 1 Z 10 EO, aber nicht mittels Feststellungsklage aufgegriffen werden. Ein prozessual unwirksamer Vergleich bleibt grundsätzlich materiell-rechtlich wirksam, etwa bei formal mangelhafter Protokollierung. Die Oppositionsklage ist nicht der richtige Behelf, um einen schon anfänglich materiell fehlerhaften Vergleich zu bekämpfen.
Aus der Begründung:
Die beklagte Bank führt aufgrund eines Vergleichs vom Exekution durch Zwangsversteigerung. Das Berufungsgericht wies die auf die §§ 35 f EO gestützten und mit der prozessualen und materiellen Unwirksamkeit des Vergleichs begründeten Klagebegehren (die Exekution sei unzulässig; der betriebene Anspruch sei erloschen; hilfsweise, die beklagte Partei sei schuldig, in die Löschung der Pfandrechte einzuwilligen) ab.
S. 203Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
1. Es entspricht hRsp, dass die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs und die Frage, ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ei...