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Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Bestrafung eines Bankgeschäftsleiters
§ 19 Abs 1 Z 1 BörseG iVm § 14 Abs 1 Z 4 BörseG, § 85 Abs 2 VfGG
Stattgabe eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Wirksamwerden einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung des Geschäftsleiters einer Bank nach § 48a iVm § 48c BörseG; Folge einer rechtskräftigen Bestrafung wäre die sofortige Absetzung als Geschäftsleiter, da die Bank andernfalls die Börsenzulassung verlieren würde.
Beschluss B 876/10
1. Der Antragsteller ist Mitglied des Vorstands der R. Bank AG. Dieses Unternehmen ist Mitglied der Wiener Börse. Mit einem Straferkenntnis der FMA wurde über ihn eine Geldstrafe ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 48a Abs 1 Z 2 lit a iVm § 48 c BörseG verhängt. (Diese Bestrafung wurde vom UVS bestätigt, dagegen richtet sich eine Beschwerde gem Art 144 B-VG an den VfGH verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung).
2. In der an den VfGH erhobenen Beschwerde wird ua der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus: […] Der angefochtene Bescheid entfalte die Rechtswirkung, dass die Wiener Börse AG die Rechtspflicht habe, der R. Bank AG die Börsemitgliedschaft zu kündigen, sollte diese Bank den Antragsteller nicht als Vorstand entlassen. […] Der ...