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ÖBA 1, Jänner 2011, Seite 57

Zur Rückabwicklung von Wertpapierkommissionen für einen Geschäftsunfähigen

§§ 280, 865, 877, 1424 ABGB; § 104 f, 141 BGB; Art 7 EGBGB; Art 3, 10 f EVÜ; §§ 12, 36, 38, 46, 50 IPRG aF; § 273 ZPO

Das Vertragsstatut nach Art 10 EVÜ ist für sämtliche Rückabwicklungsansprüche aus einem Vertrag maßgebend. Der Vertrag eines Geschäftsunfähigen ist ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Wird die Bereicherung eines Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, ungültigen Geschäfts geltend gemacht, hat der Gläubiger den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber ihren Wegfall zu beweisen. Die Schwierigkeit, negative Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens sprechen. Es kommt auch die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.

Aus der Begründung:

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. Er erlitt am eine schwere Schädel-/Hirnverletzung, die zu einem bleibenden organischen Psychosyndrom und einer hirnorganischen Wesensänderung geführt hat. Aufgrund dieser Störung, die mit ausgeprägten Schädi...

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