Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 8, August 2009, Seite 602

Der Widerspruch nach § 213 EO muß zwar individualisiert werden, aber nicht bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage enthalten

§§ 213, 231 EO

Der Widerspruch gegen eine in der Verteilungstagsatzung angemeldete Forderung ist nur beachtlich, wenn er die Tatsachen angibt, auf die sich die Bestreitung der angemeldeten Forderung gründet; ein unzulänglicher Widerspruch ist abzuweisen. Der Widerspruch ist allerdings nur dahin zu individualisieren, daß ein bestimmter Anspruch in Ansehung seines Bestandes, seiner Höhe oder auch seines Ranges bestritten wird; das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage muß er noch nicht enthalten. Dem Widerspruch müssen daher nicht schon sämtliche Tatsachen zu entnehmen sein, auf die sich die Bestreitung gründet.

Aus der Begründung:

Beim Erstgericht ist seit April 1998 ein Zwangsversteigerungsverfahren in Ansehung zweier Liegenschaften anhängig, die am um das Meistbot von € 500.000 einer Ersteherin zugeschlagen wurden. In der Meistbotsverteilungstagsatzung meldeten ua die betreibende Partei (die nunmehrige Revisionsrekurswerberin) und eine ihr im Rang vorangehende Pfandgläubigerin ihre Forderungen an. Der Verpflichtete und drei Dienstbarkeitsberechtigte, Andrea L, Friederike L und Eduard Andreas L, erhoben gegen die Berücksichtigung beider angemeld...

Daten werden geladen...