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Der Masseverwalter im Konkurs des Teilnehmers eines „Barter-Pools“ kann von dessen Organisator nicht die Auszahlung des Guthabens in bar verlangen
§§ 21, 25a KO; § 879 Abs 3 ABGB
Tritt der Masseverwalter im Konkurs des Teilnehmers eines Tauschrings („Barter-Pool“) vom Vertrag mit dem Organisator des Tauschrings nach § 21 KO zurück, steht ihm nur insoweit ein Bereicherungsanspruch zu, als der Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Teilleistung die Gegenleistung des anderen Teils samt dessen Schadenersatzanspruch nach § 21 KO übersteigt. Ein solcher „Überhang“ läßt sich aber nicht feststellen, wenn der Gemeinschuldner die vereinbarte Gegenleistung vollständig erhalten hat, nämlich die zum Bezug von Sachleistungen innerhalb des Tauschrings berechtigende Gutschrift am Konto des Organisators, dem die Sachleistungsverpflichtung der Mitglieder des Tauschrings gegenübersteht. Insoweit ist keine Bereicherung des Organisators oder der Teilnehmer des Tauschrings eingetreten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Gesellschaft betreibt, organisiert und verwaltet einen Barter-Pool. Die Teilnehmer dieses sogenannten Tauschrings können über eine bestimmte Webseite Waren und Dienstleistungen austauschen. Das von der Beklagten angebotene Verrechnungssystem beruht dabei darauf, daß die Entgeltforderungen aus diesen Geschäften nic...