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ÖBA 8, August 2009, Seite 598

Die Zession der künftigen Forderung des Darlehensnehmers auf Rückersatz zuviel bezahlter Zinsen ist wirksam und umfaßt auch die „Hilfsansprüche“ auf Berichtigung des Kontostands und auf Vorschreibung vertragsgemäßer Rückzahlungsraten

§ 6 Abs 1 Z 5, § 29 KSchG; § 1394 ABGB; § 502 Abs 5 Z 3 ZPO

Die Befugnis der nach § 29 KSchG klageberechtigten Verbände, die ihnen zedierten Individualansprüche mit Klage durchzusetzen, umfaßt – unabhängig von ihrer Natur – alle Ansprüche, die abgetreten werden können, so ihre Durchsetzung nur in den Aufgabenbereich des jeweiligen Verbandes fällt. Zwar kann das Recht zur Anfechtung einer Zinsanpassungsklausel wegen Nichtigkeit nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für sich alleine nicht wirksam zediert werden, wohl aber die künftige Forderung des Darlehensnehmers auf Rückersatz zuviel bezahlter Zinsen. Die Zession dieses Bereicherungsanspruchs umfaßt auch die Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und auf Vorschreibung vertragsgemäßer Rückzahlungsraten als „Hilfsansprüche“.

Aus der Begründung:

Die Eheleute Mag. Maria V und Peter V nahmen mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 11./ bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ein Darlehen in Höhe von ATS 1.300.000 (€ 94.474,68) für einen privaten Hausbau auf. Das Darlehen ist in monatlichen Raten zurückzuzahlen, das Kreditverhältnis ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum war ein Fixzinssatz von 8% pa vereinbart, danach sollte sich der Zinssatz variabel ändern.

Der Kläger, einer...

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