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ÖBA 8, August 2009, Seite 597

Ein Wechsel mit einem Aussteller, aber zwei Ausstellungstagen ist ungültig

Art 1 Z 7 WG

Die Bestimmung des Art 1 Z 7 WG legt fest, daß der gezogene Wechsel die Angabe „des Tages“ der Ausstellung enthalten muß. Da nach dem allgemeinen Grundsatz der formellen Wechselstrenge die im Gesetz statuierten Inhaltserfordernisse zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen sind, ist ein Wechsel mit nur einem Aussteller, aber zwei Ausstellungstagen ungültig.

Aus der Begründung:

Die klagende Partei beantragte unter Vorlage des Originalwechsels einen Wechselzahlungsauftrag dahin, aufgrund des Wechsels „vom /“ der beklagten Partei aufzutragen, an die klagende Partei die Wechselsumme von € 145.000 samt Zinsen sowie Wechselspesen von € 181 und die Kosten des Wechselzahlungsauftrags zu zahlen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags ab und die Wechselklage zurück. Es begründete dies im wesentlichen damit, daß zufolge Art 1 Z 7 Wechselgesetz (WG) „ein“ Ausstellungsdatum angegeben werden müsse. Dieses müsse sich allein aus dem Wechsel eindeutig ergeben. Da der vorgelegte Wechsel zwei Ausstellungsdaten enthalte, mangle es an den formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags. Demgemäß sei auch die ...

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