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Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden auf die Verwendung der durch „Phishing“ erlangten Daten keine Anwendung; eine Rechtsscheinzurechnung kommt allenfalls bei grober Sorglosigkeit in Betracht
Die Wirksamkeit der Kontogutschrift setzt einen gültigen Überweisungsauftrag voraus. Auf die im Wege des Online-Banking erfolgte Verwendung von Kontodaten durch Unbefugte, die diese durch „Phishing“ erlangt haben, finden die Grundsätze der Anscheinsvollmacht keine Anwendung. Eine davon unabhängige Rechtsschein- bzw Risikozurechnung kommt beim „Phishing“ allenfalls bei ganz erheblicher Sorglosigkeit des Kontoinhabers in Betracht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte war mit der Klägerin einen Kooperationsvertrag als Kreditvermittler eingegangen. So sollte der Beklagte für vermittelte Kreditbeträge 50 % der Bearbeitungsgebühren und außerdem € 25 für jedes vermittelte Konto erhalten. In diesem Zusammenhang wurde über sein Ersuchen bei der Klägerin ein Privatgirokonto eröffnet. Dieses sollte laut Kontoeröffnungsantrag ausschließlich für Zahlungsbewegungen auf eigene Rechnung dienen. Der Beklagte erklärte sich mit der Geltung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank“ (ident mit den ABB) einverstanden. Ein Überziehungsrahmen wurde zwischen den Streitteilen nicht vereinbart, es wäre dem Beklagten auch nicht gestattet worden, sein Konto zu ...