Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar
§§ 93, 155 KO; 879 ABGB
Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar. Der bloße Umstand, daß ein Gläubiger einem angebotenen Zahlungsplan nicht zustimmt, ist keinesfalls per se sittenwidrig.
Aus der Begründung:
Über Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Erstgericht am das Konkursverfahren. Mit Beschluß vom wurde das Unternehmen der Schuldnerin geschlossen. Insgesamt wurden Konkursforderungen von € 106.284,79 angemeldet; davon wurde lediglich eine Teilforderung in Höhe von € 693,31 bestritten.
Am stellte die Gemeinschuldnerin unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans. Unter Hinweis darauf, daß ihr im Hinblick auf ihr Geburtsdatum () und ihre Schulausbildung ein Wiedereinstieg in das Be...