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Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung kein identifizierbarer Begünstigter vorhanden, ist die Garantie unwirksam
Enthält die Bankgarantie eine sogenannte „Effektiv – Klausel“, so muß der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam.
Aus den Entscheidungsgründen:
Eine „Wohnbau GmbH“, deren Firma sich von der nunmehrigen Klägerin nur dadurch unterschied, daß nach dem Firmenbestandteil „GmbH“ kein Punkt eingefügt war, schloß mit der nunmehrigen Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Kreditversicherungs AG am als Auftraggeberin einen Vertrag über die Errichtung einer Wohnhausanlage. Nach § 11 Z 6 dieses Werkvertrags war mit der Nebenintervenientin, einer Baugesellschaft, ein Haftrücklaß von 5 % der Gesamtkosten vereinbart, der durch eine Bankgarantie ersetzbar war. Für die Entscheidung über die Berechtigung der Inanspruchnahme dieser Bankgarantie sollte ein Sachverständiger als Schiedsrichter zuständig sein. Auch die Anwendung der Ö-NORM B2110 als Vertragsgrundlage wurde vereinbart. Die „Wohnbau GmbH“ verlegte im Juni 2002 ihre Geschäftsanschrift in den 1. ...