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ÖBA 6, Juni 2009, Seite 469

Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, daß sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen

Peter Apathy

§§ 6, 28 KSchG; § 879 ABGB

Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, daß sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Wurden der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion“ eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin“ der AGB im Sinne des § 28 KSchG anzusehen. Es liegt keine hinreichende Bestimmung der Annahmefrist vor, wenn die Länge derselben von Umständen im Bereich des Unternehmens oder dritter Personen abhängt, deren Eintritt zeitlich nicht fixiert oder für den Verbraucher nicht feststellbar ist. Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend.

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