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ZWF 4, Juli 2015, Seite 202

Verwarnung und Absehen von der Strafe in der Praxis

Heidemarie Winkler

Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung bzw der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. So viel zum Gesetzestext. Wie wird die Bestimmung nun in der Praxis angewandt?

1. Allgemeines

Durch diese Vorschrift bleiben geringfügige Vergehen unbestraft, da eine Verfolgung (Bestrafung) weder in den Augen der Öffentlichkeit noch bezogen auf den individuellen Tatvorwurf notwendig erscheint. Nicht zuletzt sollen Strafverfolgungsbehörden entlastet werden. Rechtsdogmatisch handelt es sich dabei um einen sachlich-persönlichen Strafausschließungsgrund. Liegen beide Voraussetzungen kumulativ vor, so hat der Beschuldigte/Verdächtige einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 25 FinStrG. Eine Wahlmöglichkeit bzw ein Ermessenspielraum der Behörde wird dadurch unzweifelhaft ausgeräumt.

Auf diese zwei Voraussetzungen wird in weiterer Folge näher eingegangen, leitet sich doch daraus auf der einen Seit...

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