Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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XXI. Einzelfragen
A. Verhältnis § 29 zu abgabenrechtlichen Bestimmungen
1. Einleitung
1687
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ändert nichts an der vollendeten Straftat. Normiert das Abgabenrecht Rechtsfolgen, so treten diese – ungeachtet der strafbefreienden Wirkung – ein (zB R/N/H/K, FinStrG4 § 29 Rz 1).
2. Bemessungsverjährung
1688
Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die abgabenrechtliche Bemessungsverjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (zB ).
1689
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (zB ). Nicht erforderlich ist daher ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren (zB ) bzw die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (zB ; ). Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen (zB ).
1690
Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt daher auch dann, wenn eine Bestrafung wegen § 29 nicht zulässig ist (zB , 0153).
3. Verspätungszuschläge
1691
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hi...