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ZWF 3, Mai 2015, Seite 136

Betriebsprüfung und finanzstrafrechtliche Risikoabwehr – ergänzende Betrachtungen aus der Sicht eines Strafreferenten

Wolfgang Bartalos

Das Spannungsfeld und der rechtliche Hintergrund von Betriebsprüfung und finanzstrafrechtlicher Risikoabwehr ist im Beitrag von Leitner/Prillinger in ZWF 2015, 84, umfassend dargestellt worden. Ziel des folgenden Beitrags ist es, ergänzend einige Praxisfragen aus der Sicht des Strafreferenten zu beleuchten.

Grundlage für nahezu jedes Finanzstrafverfahren ist ein vorausgehendes abgabenrechtliches Prüfungsverfahren mit nachfolgender entsprechender Abgabenfestsetzung. Ohne Verkürzungsbetrag ist bekanntlich ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) als auch wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung (= Abgabenhinterziehung) (§ 33 FinStrG) undenkbar, da es in diesem Fall am wohl wesentlichsten Tatbestandsmerkmal des „Bewirkens einer Abgabenverkürzung“ mangelt.

Nur bei reinen Finanzordnungsordnungswidrigkeiten, klassischen Umsatzsteuervoranmeldungsdelikten – etwa bei verspäteter Einbringung einer Umsatzsteuervoranmeldung und der nicht termingerechten Entrichtung der Bezug habenden Umsatzsteuervorauszahlung oder der verspäteten Abfuhr lohnabhängiger Abgaben – ist idR nicht ein Prüfungsbericht Ausgangspunkt für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

1. Finanzstrafrechtliche ...

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