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Die Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde als Voraussetzung für die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs 1 FinStrG)
Anmerkungen zum (unveröffentlichten) Beschluss des OLG Linz 10 Bs 281/14s
Bei Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen ist die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller in die Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehen für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich. Daher kommt der richtigen Beurteilung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde entscheidende Bedeutung zu.
1. Der Beschluss 10 Bs 281/14s
1.1. Ausgangssachverhalt
Dem Beschluss des OLG Linz vom , 10 Bs 281/14s, lag kurz zusammengefasst folgender für die Rechtsfrage wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Einem Angeklagten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2006 bis 2010 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt rund 120.000 €, somit in gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs 1 FinStrG begründender Höhe, verkürzt und dadurch fünf realkonkurrierende Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG begangen zu haben. Für die Erhebung der Einkommensteuer war offenbar für die Jahre 2006 und 2007 das Finanzamt I, für die Jahre 2008 bis 2009 das Finanzamt K und ab dem Jahr 2010 das Finanzamt S zuständig gewesen. Aus dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft (8 St 71/14y) ist abzuleiten, dass das Finanzstrafverfahren im Jahr 2014, frühestens allenfalls 2013, anhängig gew...