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ZVers 5, September 2023, Seite 244

Leitungswasserschadensversicherung: Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers

ZVers Redaktion

RSS-E 83/23

1. Grundsätzlich ist die Aufklärungs- und Belegpflicht eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, der seinen Vertragspartner über alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistung notwendigen Umstände nach Treu und Glauben aufzuklären hat, um diesen in die Lage zu versetzen, den Anspruch – ebenfalls nach Treu und Glauben – prüfen und die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen treffen zu können.

2. Wenn die Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Grunde nach feststeht, kann die Antragsgegnerin den möglichen Verlust der Regressmöglichkeit gegenüber einem Dritten nicht über die Drohung der Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Auskunftsobliegenheit geltend machen. Vielmehr bleibt ihr nur die Möglichkeit, sich auf eine Verletzung des § 34 Abs 2 VersVG zu berufen, der als vertragliche Nebenpflicht ausgestaltet ist. Obwohl die Norm selbst nicht ausdrücklich Rechtsfolgen ihrer Verletzung anordnet, kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Schadenersatzanspruch des Versicherers in Betracht.

Die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft hat für ihre Liegenschaft ..., bei der antragsgegnerischen Versicherung...

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