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Kündigung einer Gebäudeversicherung im Falle einer angemeldeten Hypothek
RSS-E 72/23
1. Eine Verpflichtung des Versicherers innerhalb einer Vollmacht des Versicherungsnehmers an den Versicherungsmakler, rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam ausschließlich an die Antragstellervertreterin abzugeben, bedarf der zumindest schlüssigen Zustimmung des Versicherers, zumal (anders als bei Rechtsanwälten) keine gesetzliche Vorschrift für eine ausschließliche Kommunikation mit dem Versicherungsmakler besteht. Eine derartige schlüssige Zustimmung der Antragsgegnerin wurde jedoch von der Antragstellervertreterin nicht behauptet.
2. Im vorliegenden Fall wird von der Antragstellervertreterin nicht bestritten, dass die Zustimmung der Vinkulargläubigerin rechtzeitig bei der Antragsgegnerin eingelangt ist. Damit ist die Bedingung für die Wirksamkeit der am per ausgesprochenen Kündigung jedoch eingetreten und somit der Versicherungsvertrag per aufgelöst. Ob in weiterer Folge eine Stornopolizze ausgestellt wurde und an wen diese übermittelt wurde, ist für die Wirksamkeit der Kündigung nicht von Relevanz.
Die ... als Prämienzahlerin, vertreten durch die im ursprünglichen Schlichtungsantrag als „Antragstellerin“ bezeichnete Versicherungsmaklerin, hat für die Antragstelleri...