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Bauwesenversicherung: Sachverständigenverfahren nach eigenen Verfahrensregeln und Ersatz der Rettungskosten
Art 14 und Art 15 BW 1/75; Art 13 AMMB; Art 11 ABS; § 62, 63 und 64 VersVG
1. Die Parteien können das Sachverständigenverfahren auch nach eigenen Verfahrensregeln durchführen, also etwa vereinbaren, dass der Obmann erst bestellt wird, wenn die Meinungen der beiden bestellten Sachverständigen abweichen. Wird das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, sind die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen für die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.
2. Der Ersatz der Rettungskosten nach § 63 VersVG ist eine dispositive (gesetzliche) Nebenleistungspflicht des Versicherers. Als sogenannter Sekundärschaden besteht er zwar grundsätzlich rechtlich selbständig neben dem Anspruch auf Entschädigung des Haupt- bzw Primärschadens, unterliegt aber hinsichtlich diverser Detailfragen den allgemeinen Vorschriften über Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer.
Die Stadtwerke sind ein Versorgungsbetrieb der Klägerin. Nach mehrjähriger Planung ließ die Klägerin im Zeitraum 2012 bis 2014 an der Mündung der I. in den R. ein Kraftwerk errichten.
Die Klägerin beauftragte die G. AG (in der...