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ZVers 5, September 2023, Seite 233

Offene Mitversicherung (Konsortialversicherung) und materielle Streitgenossenschaft

Nora Michtner und Julia Loisl

§ 86 Abs 1 deutsches VVG; § 67 Abs 1 VersVG; § 11 Abs 1 ZPO; § 55 JN

1. Bei einer offenen Mitversicherung (Konsortialversicherung) beteiligen sich mehrere Versicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar an einem Versicherungsvertrag. Auch wenn sie sich unter einem führenden Versicherer an einem Versicherungsvertrag beteiligen, sind diese Beteiligungen in der Regel rechtlich selbständige Verträge und durch den ausgestellten Versicherungsschein lediglich „gebündelt“.

2. Die auf Legalzessionen gestützten Forderungen der (Mit-) Versicherer gegenüber dem Schädiger auf Ersatz der erbrachten Versicherungsleistungen sind getrennt zu betrachten. Gegenüber dem Schädiger bilden sie keine materielle Streitgenossenschaft; die jeweiligen Ersatzansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen.

Die Erstklägerin begehrt die Zahlung von 1.783,95 € sA, die Zweitklägerin von 2.757 € sA, die Drittklägerin von 1.297,41 € sA und die Viertklägerin von 648,70 € sA. Die S. GmbH habe als Versicherungsnehmerin mit den Klägerinnen unter Führung der Erstklägerin einen Verkehrshaftungsversicherungsvertrag abgeschlossen. Auf das Versicherungsverhältnis gelange deutsches Recht zur Anwendung. Die Erstklägerin sei zu 27,5 %, die Z...

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