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ZVers 5, September 2023, Seite 228

Interne Provisionsaufteilungsvereinbarung zwischen Versicherungsmaklern und Verjährung der Leistungsansprüche

§§ 1009, 1012, 1478 und § 1486 Z 1 ABGB; § 11 MaklerG; Art XLII EGZPO

1. Die zwischen selbständigen Versicherungsmaklern getroffene Vereinbarung, wonach im Außenverhältnis gegenüber Versicherern eine Gesellschaft als Versicherungsmakler auftritt und die vereinnahmten Provisionen im Innenverhältnis nach einem festgelegten Schlüssel unter den Maklern verteilt werden, ähnelt hinsichtlich der internen Abrechnung und Weiterleitung einer treuhändigen Abwicklung; im Innenverhältnis bestehen gegenüber der Gesellschaft Ansprüche auf Herausgabe nach § 1009 ABGB sowie auf Rechnungslegung nach § 1012 ABGB.

2. Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der Rechnungslegungsanspruch verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 11 MaklerG scheidet mangels Lücke aus. Auch § 1486 Z 1 ABGB ist nicht anwendbar, weil S. 229demnach die Forderungen für Leistungen, nicht aber die Forderung auf solche Leistungen (wie der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB) verjähren.

Der Kläger ist unselbständiger Mitarbeiter eines Versicherers und nebenberuflich selbständiger Versicherungsmakler. Die beklagte GmbH ist ebenfalls Versicherungsmaklerin. Beide verfügen über eine ...

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