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Verbandsklage II: Erneut zur Intransparenz und gröblichen Benachteiligung von Rentenwahlklauseln in Lebensversicherungsverträgen
§ 21 der Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall; § 6 Abs 3, § 28 und 28a KSchG; § 879 Abs 3 ABGB
1. Die in einem Lebensversicherungsvertrag enthaltene Rentenwahlklausel, nach der die Rentenhöhe „vom Alter des Rentenempfängers und den zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Grundlagen“ abhängt, ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil hiermit die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage, die der Versicherer der auszuzahlenden Rente zugrunde legt, nicht hinreichend offengelegt wird. Aufgrund der unzureichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlage verstößt diese Klausel zugleich auch gegen § 879 Abs 3 ABGB.
2. Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer statt der ursprünglich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung ein Rentenwahlrecht einräumt und die Rechnungsgrundlage dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung (im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB) eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages mit Rentenwahlrecht.
3. Die Zusendung eines Vorschlags zur Ausübung des Rentenwahlrechts („Angebot Klassische Lebensversicherung“) an betroffene Versicherungsnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit ihrer Lebensversicherungen stellt keine unzulässige Geschäftspraxis der Vers...