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Verbandsklage I: Vereinsmitgliedschaft mit Versicherungsschutz
Art 6 Abs 1 der Rom I-VO; § 1, 6 und 9 KSchG; § 864a und § 879 Abs 3 ABGB
1. Bei einer Vereinsmitgliedschaft mit Versicherungsschutz, bei der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts Versicherungsschutz in Form des Beitritts zu einem Gruppenversicherungsvertrag gewährt wird, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag nach Art 6 Abs 1 der Rom I-VO. Ein Verein wird allein (schon) durch die professionelle Akquise einer Vielzahl von Versicherungsbeitritten mit dem Ziel, dadurch Zulauf und Mehreinnahmen durch Mitgliedsbeiträge zu lukrieren, beruflich bzw gewerblich im Sinne des Art 6 Abs 1 der Rom I-VO tätig.
2. Eine Klausel, wonach Änderungen von Leistungen und Beiträgen auch für bestehende Versicherungen zum jeweiligen Beginn eines Beitrags- bzw Versicherungsjahres als anerkannt gelten, wenn der fällige Beitrag nach Bekanntgabe der Änderung gezahlt wird, ist als Erklärungsfiktion im Sinne von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu werten.
3. Eine Klausel, die zur Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg fordert, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig.
Der Kläger ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
Der Beklagte ist ein (Sport-)Verein nach deutschem Recht. Sein Vereinszweck i...