Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 5, September 2023, Seite 212

Rechtsschutzversicherung: Ist die Anmietung eines Ferienhauses ein Vertrag über eine bewegliche Sache?

Art 23 und Art 24 ARB 2018

1. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als zumeist auch Komponenten beweglicher Sachen (zB Reinigung, Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen) betrifft. Er kann grundsätzlich vom Baustein „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz“ erfasst sein.

2. Ist Vertragsgegenstand allein die (kurzzeitige) Anmietung eines Ferienhauses, liegt kein schuldrechtlicher Vertrag über eine bewegliche Sache im Sinne des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes vor.

3. Kurzzeitmietverträge über eine Beherbergung im Urlaub fallen auch nicht unter den Baustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“, weil der Ort dieser Beherbergung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Regel noch nicht feststeht.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten (ARB 2018) zugrunde liegen. Deren „Besondere Bestimmungen“ lauten auszugsweise:

„Artikel 23 – Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz:

...

2. Was ist versichert?

2.1. Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtli...

Daten werden geladen...