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ZVers 5, September 2023, Seite 211

Maklerhaftung

§ 28 MaklerG; § 1299 ABGB

Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, den Klienten mithilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für Letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten. Er haftet als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB, muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen. Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherungsmaklerin Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus der Erhöhung der Versicherungsprämie seines Krankenversicherungsvertrages.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Beratungsfehlers.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Vorliegens eines Beratungsfehlers ab.

Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückz...

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