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Haftpflichtversicherung: Vergleich durch Annahme einer Abfindungserklärung; Anfechtbarkeit eines Vergleichs
§§ 870 ff, § 1380 und 1385 ABGB
1. Ein Vergleich nach § 1380 ABGB ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger S. 163 oder zweifelhafter Rechte. Ein Recht ist strittig oder zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können oder sich nicht im Klaren sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist. Der Sinn einer Abfindungserklärung ist ebenfalls die einvernehmliche endgültige Festlegung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechts. Auch gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen können daher bei Annahme durch diese einen Vergleich im Sinn des § 1380 ABGB sein.
2. Nach § 1385 ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Inhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn.
3. Die Irrtumsanfechtung kommt je...