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immo aktuell 3, Juni 2022, Seite 115

Haftung des Parteienvertreters für die Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt

Alexandra Patloch-Kofler und Florian Petrikovics

Die Besteuerung der „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen“ gemäß §§ 30 ff EStG erfolgt in der Praxis weitgehend durch Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt durch den Parteienvertreter. Bei Fehlern in der Selbstberechnung kann der Parteienvertreter unter Umständen zur Haftung herangezogen werden. In der Praxis darf jedoch neben dem steuerlichen Sachverhalt nicht übersehen werden, dass eine solche Haftung nur bei Erfüllung eines Haftungstatbestands möglich ist. Wie das Erkenntnis des , zeigt, ist dieses Verständnis in der Praxis nicht immer vollständig ausgeprägt.

1. Sachverhalt

Der Abgabepflichtige X hat im Dezember 2015 eine in Vorarlberg gelegene Liegenschaft veräußert. Im Rahmen der Selbstberechung der ImmoESt wurde diese vom Parteienvertreter Y gemäß § 30 Abs 4 Z 2 EStG als „Altvermögen ohne Umwidmung zu Bauland“ behandelt, und die Anschaffungskosten wurden pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt.

Das zuständige Finanzamt ging nicht davon aus, dass es sich um „Altvermögen ohne Umwidmung zu Bauland“ gehandelt habe, sondern, dass eine ...

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