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VwGH vom 26.04.2000, 2000/14/0043

VwGH vom 26.04.2000, 2000/14/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des W W in L, vertreten durch Dr. Eigl & Mag. Pisar Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV 521/1-10/1999, betreffend Haftung nach § 12 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer schloss am mit Frau Susanne S einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der SM-OEG. Im Vertrag wurde festgelegt, dass ihm ein Vorweggewinn von 12.000 S pro Jahr zukomme, er aber am weiteren Gewinn bzw. Verlust nicht teilhabe.

Ebenfalls am stellte der Beschwerdeführer ein schriftliches, bis gültiges Angebot auf Abtretung der Gesellschaftsanteile an der SM-OEG an Franz E.

Im September 1996 führte das Finanzamt bei der SM-OEG gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG eine Prüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Gesellschaft keine Aufzeichnungen geführt hatte. Auf Grund der vorgefundenen Unterlagen ermittelte das Finanzamt die Umsatzsteuer für Jänner bis Juni 1996 mit 138.870 S und setzte sie mit Bescheid vom fest.

In der Folge schied der Beschwerdeführer aus der SM-OEG aus. Beim Firmenbuchgericht ist der entsprechende Änderungsantrag am eingelangt.

Ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der SM-OEG wurde am vom LG Linz mangels Kostendeckung abgewiesen.

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 12 BAO für die aushaftende Umsatzsteuerschuld der SM-OEG für Jänner bis Juni 1996 in Höhe von 135.259 S zuzüglich Säumniszuschlag heran.

In der Berufung gegen den Haftungsbescheid wandte der Beschwerdeführer ein, er habe der SM-OEG lediglich den Gewerbeschein zur Verfügung gestellt und aus der Gesellschaft kein Einkommen bezogen. Da ihm der Geschäftsgang der Gesellschaft suspekt vorgekommen sei, habe er in die Buchhaltung Einsicht nehmen wollen, was ihm aber verwehrt worden sei. Er sei in seiner Eigenschaft als Gesellschafter bereits von mehreren "Firmen" für Schulden der OEG in Anspruch genommen worden, habe aber mit den nunmehrigen Gesellschaftern die Vereinbarung getroffen, wonach diese ihn schadlos und klaglos halten müssten. Er habe am für die Abdeckung der ihm bekannten offenen Verbindlichkeiten der OEG einen Kredit von 240.000 S aufgenommen; dabei sei ihm von den nunmehrigen Gesellschaftern zugesichert worden, dass die Gesellschaft keine (weiteren) offenen Verbindlichkeiten habe. Der Haftungsbescheid sei für den Beschwerdeführer völlig überraschend gekommen. Im Hinblick auf die im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung sehe er sich nicht als Haftungspflichtiger.

Der Beschwerdeführer legte dem Finanzamt auch eine Kopie der zwischen ihm und Franz E am geschlossenen Vereinbarung vor, nach welcher sich Franz E verpflichtet habe, den vom Beschwerdeführer zur Bereinigung der Verbindlichkeiten der OEG aufgenommenen Kredit abzudecken.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum, in welchem die Umsatzsteuerschuld entstanden und fällig geworden sei, Gesellschafter der SM-OEG gewesen sei. Ob eine Person Gesellschafter sei, richte sich nach dem Gesellschaftsrecht. Es sei ohne Belang, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen keine Einflussmöglichkeit gehabt habe und nur für die Bereitstellung der Gewerbeberechtigung verantwortlich gewesen sei. Die Abgaben könnten bei der Gesellschaft (Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens) nicht eingebracht werden. Die interne Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachfolgegesellschafter habe keinen Einfluss auf den Haftungsanspruch der Behörde. Bei dem gemäß § 224 BAO zu übenden Ermessen werde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine Regelung betreffend die Forderungen anderer Gläubiger getroffen habe, die Abgabenverbindlichkeiten dabei aber nicht beachtet habe. Der Beschwerdeführer habe das Risiko einer Inanspruchnahme in Kauf genommen, weil er sich von vornherein auf eine Beschränkung der Einflussmöglichkeit eingelassen habe, obwohl er persönlich haftender Gesellschafter geworden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zwar zutreffend, dass am der Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und Susanne S geschlossen worden sei. Er habe aber lediglich seine Gewerbeberechtigung (für das Werbe-Gewerbe) zur Verfügung gestellt. Es sei nicht gewollt gewesen, dass ihn eine Haftung für die SM-OEG treffe. "Die Konstruktion, die hier gewählt wurde, erscheint zwar nach außen als OEG, entspricht jedoch im innersten einer

Kommanditerwerbsgesellschaft. ... Im Klartext bedeutet dies, dass

der Beschwerdeführer lediglich als Kommanditist zu bewerten ist, der S 12.000,-- als Kapitaleinlage in die Firma eingebracht hat."

Diese Haftung sei bereits zur Gänze durch die Zahlungen des Beschwerdeführers an die Gläubiger der SM-OEG ausgenützt. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass eine persönliche Haftung des Beschwerdeführers nicht gewollt gewesen und aus diesem Grund niemals eingetreten sei. Ein symptomatisches Licht werfe auf, dass Susanne S und Franz E wegen fahrlässiger Krida verurteilt worden seien. Symptomatisch sei auch, dass Franz E bei Abschluss der Verpflichtungserklärung behauptet habe, es seien keinerlei Verbindlichkeiten der SM-OEG vorhanden. Das Finanzamt habe anscheinend nicht versucht, die Haftungssumme bei Susanne S und Franz E einzubringen, es habe anscheinend den wirtschaftlich Potenteren herangezogen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, auf die wirtschaftlichen Geschicke der SM-OEG Einfluss zu nehmen, und auch keine Kenntnis von der Umsatzsteuerprüfung gehabt.

§ 12 BAO lautet:

"Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes."

Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).

Die eingetragene Erwerbsgesellschaft ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Sie entsteht als solche erst mit ihrer Registrierung. Die eingetragene Erwerbsgesellschaft wird, wenn bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 1 Z. 1 EGG) als OEG, wenn hingegen bei einem oder einigen Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, als KEG geführt. Auf OEG sind die §§ 105 bis 160 HGB, auf die KEG die §§ 161 bis 177 HGB anzuwenden (§ 4 EGG). Die Gesellschafter der OEG haften den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153).

Im Hinblick darauf, dass keine Zweifel über die Gesellschaftsgründung bestehen und die SM-OEG im Firmenbuch als OEG eingetragen ist, vermag das Beschwerdevorbringen, die Gesellschaft sei "im innersten" eine KEG und der Beschwerdeführer deshalb bloß als beschränkt haftender Kommanditist anzusehen, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 128 HGB iVm § 4 EGG haften die Gesellschafter einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und ist eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam.

In Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist es für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch nicht entscheidend, ob die Parteien "gewollt" haben, dass der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wird, oder ob der Beschwerdeführer mit dem später eingetretenen Gesellschafter Franz E eine Vereinbarung getroffen hat, nach welcher Franz E den vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredit abdecken werde, und ob Franz E in diesem Zusammenhang behauptet habe, dass die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten habe.

Für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes ist auch nicht von Bedeutung, ob sich Susanne S und Franz E der fahrlässigen Krida schuldig gemacht haben.

Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ermessensübung der belangten Behörde. Aus dem Umstand, dass die Behörde von mehreren potentiell Haftungspflichtigen den wirtschaftlich Potenteren herangezogen hat, ergibt sich aber nicht, dass das Ermessen nicht in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen geübt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer die faktische Einschränkung seiner Einflussmöglichkeit in Kauf genommen hat, spricht ebenfalls nicht gegen seine Heranziehung zur Haftung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am